2. September 2010

Umsatzvolumen am deutschen Immobilienmarkt im 1. Halbjahr gestiegen

Im ersten Halbjahr 2010 wurden in Deutschland private und gewerbliche Immobilien im Gesamtwert von über 69,46 Milliarden Euro umgesetzt. Im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres (63,90 Milliarden Euro) entspricht dies einem Anstieg von rund 8,70 Prozent. Zu diesem Ergebnis kommt eine Hochrechnung des Immobilienverband IVD auf Basis des vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) erhobenen Grunderwerbsteueraufkommens. „Die gestiegenen Immobilienumsätze belegen deutlich das gestiegene Interesse an Immobilien als Kapitalanlage“, so Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverband IVD.

Niedrige Zinsen und die Sorge vor Inflation regen Immobilienumsatz an

„Der Häusermarkt erfreut sich starkem Käuferinteresse. Grund dafür sind die guten Marktumfelddaten mit den historisch niedrigen Zinsen“, sagt Schick. Zudem sei die Sorge vor einer ansteigenden Inflation dafür verantwortlich, dass Kapital vermehrt in Immobilien investiert werde. „Das Umsatzwachstum der Immobilienverkäufe wird sich mit zeitlicher Verzögerungen auch auf die Preise auswirken“, so Schick weiter.

Vom aktuellen Umsatzvolumen im ersten Halbjahr in Höhe von 69,46 Milliarden Euro entfielen 63,50 Milliarden Euro (+ 9,79 Prozent) auf die westdeutschen Bundesländer einschließlich Berlin und 5,96 Milliarden Euro auf die ostdeutschen Bundesländer. Die neuen Bundesländer verzeichneten damit im Gegensatz zu dem bundesweiten Trend einen Rückgang des Transaktionsvolumens um 1,7 Prozent.

Regionale Einzeldaten

In den einzelnen Bundesländern sind zum Teil hohe Umsatzzuwächse zu verzeichnen. Spitzenreiter ist Thüringen, wo die Umsätze um mehr als 16 Prozent anstiegen, gefolgt von dem Saarland (+16,24 Prozent) und Bayern (+15,92 Prozent). Zweistellige Umsatzzuwächse sind darüber hinaus in Berlin (+13,71 Prozent), Niedersachsen (+10,84 Prozent) und Baden-Württemberg (+10,10 Prozent) zu verzeichnen. In Hamburg allerdings sanken die Immobilientransaktionen um 7,37 Prozent. „Hamburg ist damit das einzige westdeutsche Bundesland, das einen Rückgang der Immobilientransaktionen verzeichnete. Der Rückgang der Immobilientransaktionen ist vermutlich in Zusammenhang mit der geringen Neubautätigkeit zu sehen. Es gibt einfach zu wenige Objekte, die bei den aktuell hohen Preisen ihren Besitzer wechseln“, so Jens-Ulrich Kießling, Präsident des IVD.
Der mit Abstand höchste prozentuale Umsatzrückgang ist in Sachsen-Anhalt mit fast 21 Prozent festzustellen. „Die Anhebung der Grunderwerbssteuer von 3,5 Prozent auf 4,5 Prozent spielt bei der Erklärung dieses deutlichen Rückgangs eine entscheidende Rolle“, so Schick.

Absolute Umsatzzahlen der Bundesländer

Das umsatzstärkste Bundesland ist Nordrhein-Westfalen mit 14,13 Milliarden Euro, gefolgt von Bayern (14,02 Milliarden Euro) und Baden-Württemberg (10,38 Milliarden Euro). Hessen liegt mit 5,39 Milliarden Euro wie in den Vorjahren auf Platz vier. Niedersachsen und Berlin folgen mit 5,13 beziehungsweise 3,52 Milliarden Euro. Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein liegen zwischen rund 2,6 und 2,7 Milliarden Euro. Mit Ausnahme von Sachsen (2,06 Milliarden Euro) und Brandenburg (1,39 Milliarden Euro), liegt der Immobilienumsatz der neuen Bundesländer unter einer Milliarde Euro.

Zur Ermittlungsmethode

Das so genannte Immobilientransaktionsvolumen beziehungsweise der Immobilienumsatz umfasst sämtliche privaten und gewerblichen Immobilientransaktionen, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. Da die überwiegende Zahl der Transaktionen – mit Ausnahme der Fälle, die der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen, sowie Share-Deals – dieser besonderen Umsatzsteuer auf Grundstücksumsätze unterliegen, ist diese Statistik ein probates Mittel, die jährlichen Immobilienumsätze zu erfassen.
Quelle: www.ivd.net, Pressemitteilung des IVD

1. September 2010

Aktualisierte Erkenntnisse über Bevölkerungsentwicklung in Europa veröffentlicht

Die EU hat eine aktualisierte Untersuchung über die Bevölkerungsprognose für die wichtigsten Regionen in Europa veröffentlicht. Das Ergebnis liefert für Deutschland im europäischen Vergleich keine guten Ergebnisse. Für die gesamte EU wird bis zum Jahr 2030 mit einem Bevölkerungswachstum von ca. 5 % gerechnet. Die meisten der untersuchten Regionen in Europa erwarten eine Zunahme der Bevölkerung. Anders sieht das Bild in Deutschland aus. Hier ist in vielen Regionen mit einem Rückgang der Bevölkerung zu rechnen.

Zugleich verschiebt sich das Alter der Bevölkerung in den meisten Ländern aufgrund der demografischen Entwicklung deutlich. Hier zählen einige der deutschen untersuchten Regionen zu denjenigen, die 2030 das höchste Durchschnittsalter der Bevölkerung ausweisen werden (highest median age). Dies sind: Chemnitz, Sachsen-Anhalt, Brandenburg-Nordost, Dresden, Thüringen. Die Regionen mit dem niedrigsten  Durchschnittsalter (lowest median age) liegen in England: Inner London, West Midlands, West Yorkshire. Es folgen die Ile de France (Paris) und die Region Oslo.

Hier ist die Studie der EU einsehbar:  http://epp.eurostat.ec.europa.eu/statistics_explained/index.php/Regional_population_projections

30. August 2010

Wo besitzen Deutsche eine Ferienimmobilie?

Der Markt für Ferienimmobilien wird immer wichtiger. Die Attraktivität einer Ferienimmobilie als Kapitalanlage oder für die Eigennutzung steigt beständig. Fewo-direkt.de führt regelmäßig eine Untersuchung durch. 26,8 % der Erwerber einer Ferienimmobilie  haben  diese über einen Immobilienmakler gekauft; weitere 13,4 % von einem Bauträger. Das bedeutet, dass etwa 40 % des Marktes in Händen der gewerblichen Immobilienvermittlung und Immobilienunternehmen sind. Der Anteil der Immobilienmakler an diesem Marktsegment ist demnach noch ausbaufähig. Fewo-direkt hat die Nutzer des eigenen Portals befragt, wo diese Ferienimmobilien besitzen.

Deutschland 43,8 % (dort vor allem Nord- und Ostsee)

Ausland 64,2 %

Von den ausländischen Ferienimmobilien sind am beliebtesten:

Spanien 10,7 % – beliebteste Regionen: Mallorca, Costa Blanca, Costa del Sol

Österreich 8,5 % – Tirol, Salzburger Land, Wien

Italien 8,1 %- Südtirol, Toskana, Lombardei, Ligurien

Frankreich 6,2 % – Roussillon, Cote d’Azur, Provence,

USA 3,5 %  - Florida

Quelle: www.fewo-direkt.de

29. August 2010

Kosten für Wohnen tragen zur Inflationsrate von 2,1 % in der EU bei

Die jährliche Inflationsrate der EU lag im Juli 2010 bei 2,1%, gegenüber 1,9% im Juni. Ein Jahr zuvor hatte sie 0,2% betragen. Die Entwicklung in den einzelnen Statten ist sehr uneinheitlich und reicht von +7,1 % in Rumänien und +5,5 % in Griechenland über +1,2 % in Deutschland zu -2,4 % in Irland.

Die Kosten für das Wohnen sind europaweit überdurchschnittlich gestiegen. Die Preissteigerung für Wohnung betrug +2,7 % im Vorjahresvergleich.

Quelle: Eurostat

28. August 2010

Schwacher amerikanischer Häusermarkt – Bericht in FAZ

Der amerikanische Immobilienmarkt kommt nicht aus dem Tief. Im Gegenteil. Die aktuell veröffentlichten Zahlen für den Verkauf bestehender Immobilien zeigt mit auf das Jahr hochgerechneten 3,83 Mio. Verkäufen einen absoluten Tiefstand. Die National Association of Rrealtors veröffentlicht diese Daten seit 1999 und hat den schlechtesten Montas-/Jahreswert seit Erhebung der Daten bekannt gegeben. Auch die weiteren Daten vom Immobilienmarkt deuten aktuell nicht auf eine Erholung hin. Lawrence Yun, der Chef-Volkswirt der NAR, rechnet auch in den September hinein mit einem eher schwachen Verlauf des Immobilienmarktes, zumal auch die Steuergutschrift für die Erstkäufer von Immobilien – ein Bestandteil des Konjunkturprogramms der amerikanischen Regierung – demnächst auslaufen.

Hier geht es zu dem ganzen Artikel in der F.A.Z.: http://www.faz.net/s/RubFED172A9E10F46B3A5F01B02098C0C8D/Doc~E3E5663AAAF464DFEAF11D98AA3C26DDE~ATpl~Ecommon~Scontent.html

26. August 2010

Neuberechnung von Veräußerungsgewinnen von Immobilien in vielen Fällen erforderlich

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht, in dem die nachträgliche Verlängerung der Spekulationsfrist ohne Übergangsregelung für teilweise verfassungswidrig erklärt wurde, ermöglicht Betroffenen bereits gezahlte Steuern zurückzufordern. „Das Bundesverfassungsgericht hat einem Ärgernis in der Steuerpolitik in Deutschland einen Riegel vorgeschoben. Gesetzliche Änderungen traten immer wieder auch rückwirkend in Kraft und haben dadurch Investoren verunsichert“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbandes IVD. Über das Urteil dürften sich alle Immobilienbesitzer freuen, die ab 1999 Veräußerungsgewinne versteuern mussten, obwohl ihre Immobilien bereits zuvor aus der bis dahin geltenden zweijährigen Spekulationsfrist herausgefallen waren. Für diese Verkäufer von Immobilien ist es wichtig, die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Einkommenssteuerbescheid zu prüfen. In vielen Fällen wird eine Neuberechnung des Veräußerungsgewinns und der daraus resultierenden Steuerlast für die Betroffenen erforderlich werden. 

Wichtigste Grundsätze der Entscheidung

Bis 1998 unterlagen die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften der Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zwei Jahre lagen. Diese Spekulationsfrist verlängerte die damals neu angetretene rot-grüne Bundesregierung auf zehn Jahre: Mit dem Steuerentlastungsgesetz galt die neue Frist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999. Das Gesetz bezog aber auch solche Immobilien mit ein, bei denen die zweijährige Spekulationsfrist bereits ausgelaufen war. Das Bundesverfassungsgericht erklärte nun diesen Teil des Gesetzes für verfassungswidrig und nichtig. Der Gesetzgeber, so die Karlsruher Richter, hätte entweder alle Immobilien, bei denen die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, von der Neuregelung ausnehmen müssen. Oder aber er hätte bei solchen Im-mobilien nur Wertzuwächse besteuern dürfen, welche nach Inkrafttreten des Gesetzes am 31.03.1999 eingetreten waren.

Praktische Bedeutung für Betroffene

Von der Entscheidung betroffen sind alle Verkäufe von Immobilien, in denen das Grundstück nach dem 31.12.1988 und vor dem 31.3.1997 angeschafft worden ist. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Frist für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen von Immobilien war dann zwar die alte zweijährige Frist abgelaufen, nicht aber die neue 10-Jahres-Frist. In all diesen Fällen sollte die Möglichkeit eines Einspruchs  gegen den Einkommenssteuerbescheid geprüft werden. Im Erfolgsfall kann sich eine Herabsetzung von bereits gezahlter Einkommenssteuer ergeben. Der Veräußerungsgewinn ist dann nämlich grundsätzlich nicht nach § 23 EStG steuerpflichtig. Denn am 31.3.1999 war die zweijährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen. Obwohl der Verkauf nach dem 1.1.1999 stattfand, gilt daher für diese Veräußerung nicht die durch die Neuregelung des § 23 EStG verlängerte Spekulationsfrist, sondern die alte Frist von zwei Jahren. Nach Ansicht des BVerfG kann allerdings die Wertsteigerung besteuert werden, die das Grundstück nach dem 31.3.1999 erfahren hat. Falls das Grundstück innerhalb der neuen Spekulationsfrist von 10 Jahren veräußert wurde, muss nach § 23 EStG die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Verkehrswert zum 31.3.1999 versteuert werden.

„Es ist damit zu rechnen, dass zur praktischen Umsetzung eine Typisierung des Wertzuwachses ab dem 31.3.1999 vorgenommen wird. So könnte der Gesetzgeber festlegen, dass alle Grundstücke ab dem 31.3.1999 jährlich um einen bestimmten Prozentsatz im Wert gestiegen sind. Der Steuerpflichtige hat dann die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der Wertzuwachs geringer war“, so Schick.

Nicht betroffen von dem Urteil sind all die Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 31. März 1999 die damals geltende zweijährige Frist noch nicht abgelaufen war. Ebenfalls nicht betroffen von dem Urteil sind alle Immobilienkäufe, die nach dem 31. März 1999 beurkundet worden sind. Für diese Fälle gilt nach wie vor, dass Veräußerungsgewinne beim Verkauf einer Immobilie nach mehr als 10 Jahren steuerfrei sind.

Urteil legt zukünftigen Handlungsspielraum für Politik fest

„Dass das Bundesverfassungsgericht die 1999 beschlossene Regelung nicht nur für unvereinbar mit der Verfassung erklärte, sondern sogar für „nichtig“, ist eine deutliche Kritik an dem damaligen Gesetzgeber“, so Schick. Bemerkenswert ist insbesondere – auch für künftige Fälle -, dass das Bundesverfassungsgericht der von der Politik vertretenen Meinung eine klare Absage erteilt, wonach eine so genannte „unechte Rückwirkung“ unproblematisch sei. Auch in solchen Fällen bedürfe es einer ganz besonderen Begründung, so die Karlsruher Richter: „Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse. Denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe“, so die Karlsruher Richter. „Für die Investition in Immobilien bedeutet dieser Richterspruch des höchsten deutschen Gerichts, dass bei künftigen Gesetzesvorhaben der Bundesregierung mehr Sicherheit für bereits getätigte Investitionen besteht. Das Urteil erhöht die Verlässlichkeit einer einmal getätigten Investition“, so der IVD-Sprecher weiter.

24. August 2010

Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern

Wohnungseigentümer nehmen ihre Rechte in der Eigentümerversammlung wahr. Diese findet in der Regel einmal im Jahr statt und wird von dem Verwalter der Wohnungseigentumsanlage (WEG) einberufen: Wichtige Tagesordnungspunkte sind dabei die Verabschiedung des Wirtschaftsplans des kommenden Jahres sowie die Erörterung der Abrechnung für das vergangene Jahr. Zudem werden bei der Eigentümerversammlung alle Entscheidungen über Investitionen an der WEG getroffen. Neben dem Mitspracherecht bei der Eigentümerversammlung gibt es aber auch eine Reihe von Pflichten. Das zeigt sich spätestens bei den Kosten, die für den Erhalt und die Instandsetzung der Fassaden, der Gartenanlagen und Dächer sowie für die Verwaltung der Wohnanlage anfallen – und die in der Regel über ein monatlich fälliges Hausgeld auf die einzelnen Eigentümer verteilt werden. „Mit dem Erwerb einer Wohnung sind die Käufer verpflichtet, sich an den Kosten für die Verwaltung des Objektes zu beteiligen“, erläutert Ulrich Löhlein, Leiter Servicecenter Hausverwaltung im IVD. „Denn Wohnungseigentümer besitzen neben dem Sondereigentum an einer Wohnung immer auch einen Miteigentumsanteil an der jeweiligen Wohnanlage.“
 
„Die monatlichen Hausgeldzahlungen sollten Wohnungseigentümer keineswegs auf die leichte Schulter nehmen“, sagt Löhlein. „Denn Eigentümer, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, laufen Gefahr, ihr Wohnungseigentum zu verlieren.“ Nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat eine Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit, einen notorischen Schuldner aus der Wohnanlage zu klagen. Das heißt: Die Eigentümergemeinschaft kann von dem Schuldner verlangen, dass er seine Wohnung verkauft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann die wiederholte unpünktliche Zahlung des Hausgeldes dazu führen, dass der Verbleib des Schuldners in der Gemeinschaft den anderen Eigentümern nicht mehr zugemutet werden kann. Voraussetzung für den Entzug des Wohnungseigentums sei allerdings, dass der Schuldner zuvor mehrmals deutlich abgemahnt worden ist (BGH Az.: V ZR 26/06).

Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer können seit 2007 zudem auch leichter über den Weg der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Eine Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes räumt den Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer ein begrenztes Vorrecht gegenüber Forderungen der Banken in der Zwangsversteigerung ein und stärkt somit die Position der anderen Miteigentümer sowohl gegenüber dem Schuldner als auch gegenüber anderen Gläubigern.

Weitere Rechte und Pflichten
Die Pflichten der Wohnungseigentümer sind jedoch keineswegs auf die Hausgeldzahlungen beschränkt. Auch die gegenseitige Rücksichtsnahme spielt für das Zusammenleben von Wohnungseigentümern eine erhebliche Rolle. Beispielsweise sollten Treppenhäuser nicht ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft als Abstellfläche genutzt werden. „Schuhschränke und Schirmständer im Treppenhaus müssen von den Miteigentümern nicht akzeptiert werden“, so Schick. „Denn das Treppenhaus gehört zweifelsfrei zum Gemeinschaftseigentum, und Kleidung und Möbel im Treppenhaus werden von vielen Menschen als störend empfunden.“

Kinderwagen im Erdgeschoss des Treppenhauses müssen dagegen unter Umständen toleriert werden. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zufolge ist das Abstellen eines Kinderwagens im Erdgeschoss selbstverständlich und sozial üblich. Außerdem sei es Eltern von Kleinkindern nicht zuzumuten, den Kinderwagen nach jedem Ausgang mit in die Wohnung zu nehmen oder in den Keller zu transportieren (OLG Hamm Az.: 15 W 444/00).

Der Bundesgerichtshof macht in einem ähnlich beurteilten Fall allerdings darauf aufmerksam, dass von im Treppenhaus abgelegten Gegenständen keine Belästigung oder Gefährdung ausgehen darf (BGH Az.: V ZR 46/06). Löhlein zufolge ist die Rechtssprechung in diesem Punkt jedoch nicht eindeutig, da insbesondere eine mögliche Feuergefahr bislang nicht thematisiert worden sei. „In Anbetracht eines realen Gefahrenpotenzials müssen die Eigentümerversammlungen daher selbst abwägen zwischen dem Interesse auf Schutz von Leben und Gesundheit und dem Interesse am sachgemäßen Gebrauch eines Treppenhauses. Wenn allerdings die brennbaren Teile aus dem Kinderwagen herausgenommen werden und nur das Gestell im Treppenhaus verbleibt, ist dieses Problem von vornherein vermieden.“

Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme erstreckt sich auch auf die jeweiligen Wohnungen. Dem Wohnungseigentumsgesetz zufolge darf jeder Eigentümer sein Sondereigentum nur in einer Weise gebrauchen, die das Zusammenleben nicht beeinträchtigt. Daher kann beispielsweise auch eine Eigentümergemeinschaft nicht mehrheitlich beschließen, dass das Grillen auf den zur Wohnung gehörenden Balkonen uneingeschränkt erlaubt sei (LG Düsseldorf Az.: 25 T 435/90). Auf der anderen Seite müssen alle Eigentümer das Grillen auf Terrassen und Balkonen bis zu einem gewissen Grad akzeptieren. Denn nach der derzeitigen Rechtssprechung ist umgekehrt auch ein generelles Grillverbot unzulässig (LG München Az.: 15 S 22735/03). „Wenn ein Wohnungseigentümer auf seiner Terrasse dreimal im Jahr für jeweils zwei Stunden grillt, muss der Nachbar dies hinnehmen. Er kann nicht verlangen, dass nicht gegrillt werden darf“, sagt Löhlein.

Gemeinschaftsordnung lesen
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sind in der Regel in der Gemeinschaftsordnung präzisiert. Denn das Wohnungseigentumsgesetz erlaubt, dass die jeweiligen Eigentümer ihr Verhältnis untereinander rechtlicht selbst gestalten können. Der Gemeinschaftsordnung müssen jedoch alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zustimmen. Bei einem Eigentümerwechsel tritt der Neueigentümer automatisch in die Regelungen ein. Da nachträgliche Änderungen in der Gemeinschaftsordnung immer einer neuen allstimmigen Vereinbarung bedürfen und Änderungen nur durch einen Mehrheitsbeschluss nichtig sind, sollten Wohnungskäufer die Gemeinschaftsordnung besonders sorgfältig studieren. Denn die Gemein-schaftsordnung kann auch vom Wohnungseigentumsgesetz abweichende Regelungen enthalten. So kann die Gemeinschaftsordnung beispielsweise festlegen, dass die Wohnungseigentümer im Herbst und Winter selbst aktiv Laub und Schnee beseitigen müssen.

(Quelle: Pressemitteilung des Immobilienverbandes IVD unter www.ivd.net)

23. August 2010

Der Laden gehört nicht nur bei Apple dazu

Der Siegeszug der Marke Apple scheint unwiderstehlich weiterzugehen. Die Marke wird weltweit mit den Attributen „innovativ“, „technisch führend“ und „ausgezeichnetem Design“ verbunden. Die Markteinführung des ipad zeigt zum wiederholten Mal welche Anziehungskraft die Marke hat.  Jeder Markenstratege ist am Ziel, wenn er diese Stufe erreicht hat. Von seinen Wettbewerbern lernen heißt siegen lernen. Einen wesentlichen Anteil an dem Markenerfolg und dem Hype rund um die Marke „Apple“ wird nämlich den innovativen Ladenkonzepten des Herstellers von iphone, imac, ipod, ipad oder ibook zugeschrieben. In den Läden wird die Zielgruppe bestens bedient. Der Stil, den die Marke verkörpern will, wird optisch und zum Anfassen in Szene gesetzt. Wer einmal in einem „Apple-Store“, also einem Ladengeschäft der Marke war, weiß, wovon ich rede.

Viele Top-Marken wollen den Erfolg der Markenbildung durch den Einsatz eigener Ladenlokale nachbilden. Das ist nur zu verständlich. Der Vertrieb im Internet ist also allein nicht Marken bildend. Der Ruf Marktführer auf einem bestimmten Gebiet zu sein, reicht augenscheinlich für den dauerhaften Erfolg nicht aus.

Das ist ein Konzept, das sich Immobilienunternehmen von den Weltmarken abschauen können. Das Ladenlokal ergänzt den Marketing-Mix auf eigene Art. Im Modebereich waren die großflächigen Flagship-Stores der bekannten Marken die Vorreiter. Die Technik zieht nach, wie die Beispiele Apple und Microsoft zeigen. Die Dienstleistungsunternehmen sollten hinter dieser Entwicklung nicht zurückstehen. Der Immobilien-Shop, das Ladenlokal als „Erlebniswelt“ zum Thema Immobilie funktioniert auch bei Immobilienmaklern. Einzelne Ladenketten im Immobilienbereich weisen den Weg. Das Konzept ist überttragbar. Die Markenbildung erfolgt auf verschiedenen Wegen. Der Laden gehört nicht nur bei Apple dazu.

Welche Erfahrungen haben Sie mit Ladengeschäften?

22. August 2010

Mehr als 8000 Mitglieder und mehr als 4000 Forenbeiträge in der Immobilien-Lobby

In der Immobiliengruppe „Immobilien-Lobby“ im Netzwerk xing.com konnte gerade das 8.000ste Mitglied begrüßt werden. In die Gruppe tritt man auf Einladung ein oder indem man sich vorstellt und dann aufgenommen wird (keine automatische Mitgliedschaft). Deshalb ist der neue Meilenstein von 8.000 Mitgliedern in der Gruppe ein wirklicher Erfolg für die Gruppe. Die aller meisten der neuen Mitglieder kommen aus der Immobilienbranche und gehen gezielt in diese sehr aktive Gruppe. Das zeigen die ca. 4.000 Beiträge in den verschiedenen Diskussionsforen, die in der Immobilien-Lobby laufen und täglich neu geführt werden. Die Qualität der Diskussion ist immer von der Gruppe abhängig. In der Immobilien-Lobby macht sich der hohe und weiter wachsende Anteil der Immobilienexperten bemerkbar, wenn es um die Diskussionen in den Fachforen geht.

Wer Interesse an einer Mitgliedschaft hat, kann sich gern bewerben. Unter folgendem link ist die Gruppe auf xing.com vertreten:

https://www.xing.com/net/pri1a6a82x/immolobby/

21. August 2010

Kauf einer Ferienimmobilie im Ausland – Serviceseite BILD

Der Kauf einer Ferienimmobilie im Ausland wird auf der Serviceseite der BILD, Ausgabe 21.08.2010, ausführlich behandelt. Viele Themen, die der IVD in seiner Servicemeldung zum Kauf von Ferienimmobilien zusammengetragen hat, hat auch die BILD aufgegriffen.

Hier geht es zu dem Artikel in BILD, Ausgabe vom 21.08.2010:

http://www.bild.de/BILD/ratgeber/geld-karriere/2010/08/21/ferienhaus-finanzierung/ferienwohnung-kann-ich-mir-das-leisten.html