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Was wird aus dem Maklerrecht + Akquisition 2014

Bekommen wir ein neues Maklerrecht? Wenn es nach der Bundesregierung geht, dann soll das wohl so sein. Und zu welcher Miete darf eine Wohnung in Zukunft neu vermietet werden? Auch hier soll es Änderungen geben. Alle Informationen zum Koalitionsvertrag und den anstehenden Gesetzesänderungen erfahren Sie in dem Vortrag.

Infos für Immobilienmakler

Die Campus-Veranstaltungen von Porta Mondial und der Kanzlei MOSLER+PARTNERRECHTSANWÄLTE München/Berlin geben Antworten auf die Fragen, die sich aus dem Koalitionsvertrag der neuen Regierung ergeben.

Das sind die Termine:

  • 15. Januar München
  • 21. Januar Berlin
  • 27. Januar Düsseldorf
  • 30. Januar Hannover
  • 11. Februar Köln
  • 13. Februar Frankfurt

Im Anschluss an den Überblick zum Koalitionsvertrag geht es im Seminar Akquisition und die Gewinnung neuer Aufträge in 2014. Gehen Sie mit einer gut gefüllten Pipeline von Vermarkungsaufträgen und einer genauen Vorstellung der Akquisition in 2014 in das neue Jahr.

Anmeldung

Hier finden Sie die Anmeldung und weitere Informationen zu dem Vortrag und dem Seminar in der Campus Reihe.

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Zum Hintergrund:

Im Koalitionsvertrag hat die neue Bundesregierung aus CDU und SPD festgelegt, dass die Einführung der Auftraggeberprovision zumindest bei der Vermittlung von Mietwohnungen eingeführt werden soll. Zugleich wird eine Mietpreisbremse eingeführt. Dies hat Auswirkungen auf die Neuvermietung von Wohnungen. Es wird neue Fallgruppen geben, welche Wohnungen zu welchen Mieten neu vermietet werden dürfen. Die vielfältigen Fragen, die sich daraus ergeben, sollten Immobilienmakler kennen. Es wird nicht mehr lange dauern, dann werden Immobilienmakler danach von ihren Kunden befragt werden.

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Mehr als 400 Beiträge im Blog „Ratgeber Immobilienmakler“

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Im Blog „Ratgeber Immobilienmakler“ sind seit der Gründung inzwischen mehr als 400 Beiträge erschienen.

Die Schwerpunkte bei den Themen sind:

– Existenzgründung für Immobilienmakler

– Planung, Strategie für Immobilienmakler

– Social Media für Immobilienfirmen

– Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Immobilienbranche

– Maklerrecht

– Kommentierung zu Marktdaten, politischen Entwicklung in der Immobilienwirtschaft

Auch weiterhin sind Kommentare, Anregungen für Themen, Diskussionen, Widerspruch und Kritik sehr willkommen.

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Immobilienmakler kommen besser an ihre Provision, sagt der BGH

In einem Online-Exposé wird die Provisionsforderung des Immobilienmaklers meist genannt. Dass dies für die Begründung des Provisionsanspruchs ausreichen kann, hat der BGH nun in einem Urteil festgestellt. Makler sind also dichter an ihrer Provision nach dieser Rechtsprechung.

Lesen Sie hier einen Gastbeitrag von Rechtsanwalt Stefan Schneider aus der Kanzlei Mosler + Partner in München. Er befasst sich überwiegend mit dem Immobilienrecht, so dass er auch ein Spezialist im Maklerrecht ist.

Maklervertrag bei Internetanzeige – Wichtige neue BGH-Entscheidung!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.05.2012 (Az. III ZR 62/11) eine für die Maklerpraxis äußerst bedeutsame Entscheidung zum Zustandekommen eines Maklervertrages  durch konkludentes Verhalten getroffen.

Die Entscheidung

Der BGH sieht in einer Internetanzeige eines gewerblichen Immobilienmaklers (unter „Immobilienscout24“) mit dem Hinweis “Provision 7,14%” direkt unter der Angabe der Vermarktungsart (Kauf) und des Kaufpreises ein eindeutiges Provisionsverlangen.

Im konkreten Fall hatte der Kaufinteressent auf die Internetanzeige Bezug genommen und der Makler gab ihm daraufhin die Objektadresse und die Eigentümerdaten bekannt.

Hierdurch kann nach dem BGH ein Maklervertrag durch konkludentes Verhalten zustande kommen.

Die Einzelheiten

In seiner Entscheidung bezieht sich der BGH auf einige, in älteren Urteilen aufgestellte, Rechtsgrundsätze zum (stillschweigenden) Zustandekommen eines Maklervertrages. Aber er liefert auch Neues zur rechtlichen Einordnung der Internetanzeige.

Im Einzelnen:

Grundsatz: Strenge Anforderungen an stillschweigenden Maklervertragsschluss

Der BGH betont, dass (nach wie vor) an das stillschweigende Zustandekommen eines Maklervertrages „strenge Anforderungen“ zu stellen sind.

Insbesondere braucht der Kaufinteressent bei „Angeboten“ des Maklers nicht ohne weiteres damit rechnen, dass der Makler (auch) von ihm eine Provision erwartet.

Der Interessent darf vielmehr, ohne Gegenteiliges zu wissen, davon ausgehen, dass der Makler allein für den Verkäufer eine Leistung erbringen will und auch von diesem vergütet wird.

Unmissverständlicher Hinweis auf Provisionspflicht des Interessenten erforderlich

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat:

Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens, beispielsweise in einem ihm übersandten Objektnachweis oder Exposé, die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will.

Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt auch BGH Urteil vom 16.11.2006- III ZR 57/06, NJW-RR 2007, 400) und wurde in der hier besprochenen Entscheidung nochmals bestätigt.

Zeitungs- oder Internetanzeige sind aber noch keine Maklervertragsangebote

Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung weist der BGH dann darauf hin, dass in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers – wie im zu entscheidenden Fall im Internetportal “ImmobilienScout24″ – kein Angebot des Maklers auf Abschluss eines entsprechenden Maklervertrages zu sehen ist.

Vielmehr handelt sich bei solchen Inseraten auch bei Hinweis auf die Provisionspflicht des Kaufinteressenten lediglich um eine sog. „invitatio ad offerendum“ (lateinisch: Einladung zur Abgabe eines Angebots).

Der Makler wendet sich mit seiner Anzeige an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten ohne sich durch die Anzeige selbst bereits rechtlich binden zu wollen.

Aber: durch Internetanzeige veranlasste Kontaktaufnahme durch den Interessenten kann bei eindeutigem Provisionsverlangen zum Vertragsschluss führen

Eine durch ein Inserat veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler kann aber dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.

Der BGH führt hierzu wörtlich aus: „Weist er [=der Makler] in einem Zeitungs- oder im Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, löst dies den Anspruch auf Zahlung der Provision aus.“

Mit anderen Worten: Der BGH sieht in der Kontaktaufnahme des Kaufinteressenten unter Bezugnahme auf eine Anzeige, die ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, ein entsprechendes Angebot des Kaufinteressenten auf Abschluss eines entsprechenden Maklervertrages.

Der Inhalt richtet sich dann nach dem Inhalt der Anzeige. Dies gilt insbesondere für die Höhe der zu zahlenden Provision.

Bringt der Makler – auch ohne ausdrückliche Erklärung – zum Ausdruck, dass er dieses Angebot annehmen will (z.B. durch Mitteilung weiterer Informationen zum Objekt), kommt allein durch konkludentes Verhalten von Kaufinteressent und Makler ein entsprechender Maklervertrag zustande, ohne dass darüber ausdrücklich gesprochen werden muss.

Unterschied Zeitungsanzeige – Internetanzeige

Hier liegt in der Praxis der entscheidende Unterschied zwischen einer Zeitungsanzeige des Maklers und einer sog. „Internetanzeige“ auf einer Immobilienplattform:

Bei Zeitungsanzeigen wird der Makler selten auf die Provisionspflicht hinweisen. Vielmehr findet sich üblicherweise nur in den Fällen, in welchen der Kaufinteressent keine Provision zu zahlen braucht, der Hinweis „Keine zusätzliche Käuferprovision!“

In den Fällen, in welchen der Makler (auch) eine Käuferprovision verdienen will, fehlt ein entsprechender Hinweis jedoch meistens.

Ein Maklervertrag mit dem Interessenten kommt erst dann zustande, wenn der Makler den Interessenten nach Kontaktaufnahme (z.B. durch Zusendung eines Exposés, das einen Provisionshinweis enthält) auf die Provisionspflicht hinweist und der Interessent daraufhin weiterhin Maklerdienste in Anspruch nimmt.

Anders dagegen bei der sog. „Internetanzeige“. Sie enthält regelmäßig einen Hinweis auf die Provisionspflicht des Kaufinteressenten.

Dies kann nach der hier besprochenen Entscheidung des BGH Grundlage für das Zustandekommen eines Maklervertrages sein.

Was bedeutet „eindeutiger Provisionshinweis“

Im vom entschiedenen Fall enthielt die Internetanzeige des Maklers die Angabe: “Provision 7,14%” und befand sich direkt unter der Angabe der Vermarktungsart (Kauf) und des Kaufpreises.

Dies reicht nach Ansicht des BGH für ein eindeutiges Provisionsverlangen gegenüber dem Kaufinteressenten.

Anders hatte das noch die Vorinstanz (das Brandenburgische Oberlandesgericht) beurteilt. Es war der Auffassung, dass die bloße Angabe „Provision 7,14%“, dahingehend missverstanden werden könnte, dass der Makler im Erfolgsfalle von dem Verkäufer eine Provision in entsprechender Höhe zu beanspruchen habe.

Dem ist der BGH aber zu Recht entgegen getreten. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse ein Makler daran haben könnte, dem Kaufinteressenten – ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung besteht – zu offenbaren, ob und in welcher Höhe er eine Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer getroffen hat.

Vielmehr ist nach Ansicht des BGH bei einer solchen, auf den wesentlichen Inhalt eines Maklervertrags beschränkten Anzeige ohne weiteres erkennbar, dass der Makler auch und gerade mit demjenigen in vertragliche Beziehungen treten will, der sich als Kaufinteressent an ihn wendet.

Eine abweichende Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn etwa sonstige Umstände oder Hinweise in der Anzeige die Vermutung nahe legten, es sei nicht an das Provisionsverlangen des Maklers gegenüber den möglichen Käufern gedacht.

Trotzdem: Immer von „Käuferprovision“ oder „Käufercourtage“ sprechen

Trotz der Auslegung des BGH, die dem gesunden Menschenverstand entspricht, sollten Sie bei der Gestaltung Ihrer Anzeigen (und auch Exposés!) unbedingt darauf achten, dass Sie von „Käuferprovision“ oder „Käufercourtage“ sprechen.

So stellen Sie in jedem Fall sicher, dass Ihr Angebot ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, das Ihnen zum Maklervertrag verhilft.

Soweit der Gastbeitrag von Rechtsanwalt Stefan Schneider aus der Kanzlei Mosler + Partner in München.

Dieser Artikel ist auch im Newsletter Immobilien Insider bei http://www.gevestor-immobilien.de erschienen. Schauen Sie doch einmal rein:

http://www.gevestor-immobilien.de/artikel/themenmonat-maklerrecht-der-provisionsanspruch-bei-internetanzeigen-11599.html

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Paris, London oder Berlin

Paris, London oder Berlin

Welches ist Ihre Immobilien-Investment-Location Nr. 1 im Jahr 2012 in Europa? Ist es Prais, London, Berlin oder eine andere Stadt? IWe sieht es mit Immobiien in Spanien aus? Werden Sie oder Ihre Kunden in 2012 dort eine Immobilie kaufen? Ich freue mich über Ihre Meinungen, Kommentare, Hinweise und Eindrücke zum Immobilienmarkt

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28. Mai 2012 · 16:52

Social Media live erleben!

Die sozialen Netzwerke erleben viele Teilnehmer am eigenen PC. Damit die Social Media auch wieder ein soziales Leben erfüllen, veranstaltet der IVD eine Konferenz zu diesem Thema am 25. Mai in Berlin. Anhand vieler praktischer Beispiele führen die Social-Media-Experten Tobias Geipel und Roland Kampmeyer die Teilnehmer durch die Welt der Sozialen Netzwerke. Dabei reichen die Themen von der allgemeinen Nutzung bis zur zielgerichteten Anwendung zur Kundengewinnung. Schwerpunktmäßig soll die Konferenz jedoch dem Erfahrungsaustausch dienen. Die Teilnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, untereinander zu diskutieren, welche Online-Kanäle sich für Immobilienfirmen ihrer Erfahrung nach eignen.

Gesprächsrunden über Social Media

Die Veranstaltung startet um 14 Uhr mit einer Auftaktdiskussion, die der Bestandsaufnahme dienen soll. Im Anschluss wird es Vorträge zu den Themen Suchmaschinenoptimierung, Google-Ranking und die richtige Nutzung von Facebook und Twitter geben. Außerdem sind Gesprächsrunden mit den Teilnehmern und den Referenten geplant. Es war bei der Zusammenstellung des Programms sehr wichtig, dass genug Raum bleibt, offene Fragen untereinander zu diskutieren.

Immobilienfirmen diskutieren

Die Konferenz richtet sich an alle Immobilienexperten, die schon erste Erfahrungen im Bereich Social Media sammeln konnten, sowie an Einsteiger, die sich schnell in das Thema einarbeiten wollen. Für Teilnehmer des Deutschen Immobilientages des IVD ist der Besuch der Social Media Konferenz in den Teilnahmegebühren enthalten. Die Kosten für alle anderen Teilnehmer betragen 79 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Anmeldungen nimmt der IVD ab sofort entgegen unter info@ivd.net, 030/275 72 6-0 oder per Fax an 030-275 72 6-49.

Quelle: http://www.ivd.net, Pressemitteilung des IVD

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Zusammenstellung Rechtsprechung Maklerrecht in Berlin und Brandenburg

Rechtsanwalt Ralf Mydlak hat in seinem Blog die Rechtsprechung der Berlin/Brandenburger Gerichte zum Maklerrecht der letzten Jahre zusammengefasst. Dort sind die Urteile der letzten Jahre verlinkt. Hier ist der link: http://ramydlak.blogspot.com/2010/08/aktuelle-rechtsprechung-zum-maklerrecht_27.html

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Chaotische Wohnungssuche in Hamburg – Beitrag SpiegelTV

Auf Spiegel TV ist am 25.10. 2010 ein Beitrag zu den chaotischen Verhältnissen bei der Wohnungssuche in Hamburg gesendet worden. Der Beitrag arbeitet das Thema richtig gut auf. O-Ton: Schuld ist, dass zu wenig Wohnungen gebaut worden sind. Die Mietsteigerungen in Hamburg, 50 Bewerber auf eine Wohnung, drastisch steigende Mieten auf im Schnitt mehr als 10,- und 11,- € haben eine Ursache: die Nachfrage ist drastisch höher als das Angebot. Der Wohnungsleerstand wird auf 1,9 % der Wohnungen beziffert.

In einem kurzen Schwenk wird auch Berlin erwähnt. Auch hier wird es in den beliebten Wohnlagen immer schwieriger, eine Wohnung zu bekommen. Positiv fällt an dem Beitrag auf, dass die Ursachen benannt werden wie sie sind. Die Stereotype anderer Artikel, dass Immobilienmakler an allen Verhältnissen Schuld seien, wird hier endlich einmal nicht bedient. Gut recherchiert.

Hier geht es zu dem Videobeitrag:

Ein Kommentar

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Projektentwickler Robert Tishman gestorben

Es gilt, einem großen Projektentwickler die letzte Ehre zu erweisen. Robert Tishman ist im Alter von 94 Jahren iun New York gestorben. Tishman Speyer hat in Deutschland das Sony Center in Berlin und den Frankfurter Messeturm errichtet. In NYC zeichnete Tishman für das frühere World Trade Center verantwortlich. Tishman Speyer ist Eigentümer und Verwalter desa Rockefeller Center und des Chrysler Building in NYC. 

Die New York Times würdigt in einem Artikel sein Wirken.

Mr. Tishman’s companies etched their mark on the skylines of cities 
around the nation, including construction of the World Trade Center.

http://nyti.ms/a8OZKE

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Social Media für Immobilienexperten – Veranstaltung des IVD Berlin

Am Dienstag, 6. April 2010 findet in der IHK Berlin eine Veranstaltung für Immobilienexperten statt. Social Media, Immobilienprofis und die Anwendungsmöglichkeiten sind das Thema. Spannende Vorträge u.a. vom Buchautor Stefan Berns (Der Twitter Faktor – s. Webseite: http://twitter.com/TwittCoach), Michael Rosenbauer (www.die-erfrischer.de) und Dirk Nolde, Redaktionsleiter Berliner Morgenpost (www.morgenpost.de) gehen der Nutzung von Social Media und den Anwednungen für Immobilienmakler, Verwalter und Sachverständige nach. Veranstalter ist der Immobilienverband IVD, Regionalverband Berlin Brandenburg

Hier die Einladung des IVD Berlin: (für eine Anmeldung bitte eine E-Mail senden an: info <at> ivd-berlin-brandenburg.de.)

„Social Media 2010!“ – Die digitale Gesellschaft – Gibt es noch ein zurück? Web und Wirtschaft gehören längst zusammen. Allein in Deutschland tummeln sich Studien zu Folge 43,5 Mio. Menschen regelmäßig im World Wide Web – und alle sind potenzielle Kunden. Das Kommunikationsmedium Internet erlebte in den vergangenen Jahren seinen zweiten Frühling: Web 2.0 – so wird das neue Mitmach-Internet genannt. Und Social-Media-Netzwerke wie Xing, Twitter, Facebook und die verschiedensten Webblogs sind die neuen Hauptdarsteller dieser zweiten Generation. Bieten diese Sozialen Netzwerke auch den Immobilienunternehmen neue Möglichkeiten? Zum Auftakt des Clubabends wird der Bestsellerautor und Twitter-Coach Stefan Berns zeigen, wie Xing, Twitter, YouTube, Facebook und Co. erfolgreich genutzt werden können, um direkt mit Interessenten und Kunden zu kommunizieren. Stefan Berns ist überzeugt: „Unternehmen können es sich nicht länger leisten, nicht vernetzt zu sein. “Social Media“ ist für Berns keine Mode, sondern eine fundamentale Änderung in der Nutzung des Internets und in der Art und Weise, wie Unternehmen mit ihren Kunden kommunizieren. Und mit dem heutigen Status Quo, stehen wir erst am Anfang einer nie dagewesenen Digitalisierung und Vernetzung in der Geschichte der Menschheit. Dabei ist es für jeden Unternehmer heute von zentraler Bedeutung, sich bewusst zu machen, ob sein Unternehmen schon ein Teil der digitalen Gesellschaft ist, bzw. wie lange er es sich noch leisten kann, nicht dabei zu sein. Im Anschluss wird Michael Rosenbauer, Initiator der XING-Gruppe „Immobilien-Lobby“ – eine der etabliertesten Immobiliengruppen bei Xing mit circa 7.000 Mitgliedern- seine Erfahrungen über die Wichtigkeit von Social Media in der Immobilienwirtschaft vortragen. Xing ist für ihn eines der wichtigsten Handwerkszeuge für Immobilienmakler. Ob Handwerker, Finanzierer, Umzugsfirmen oder potentielle, neue Auftraggeber für den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie. Immobilienmakler mit einem gut aufgestellten Profil werden bei Xing zum „Global Player“ mit den besten Kontakten. Mit der richtigen Ansprache kann jeder bei Xing erstklassige Geschäftsbeziehungen aufbauen, neue Immobilienaufträge akquirieren und mit den richtigen Profileinstellungen auch noch zusätzlich bei Google innerhalb weniger Wochen gefunden werden.

Dirk Nolde, Redaktionsleiter von Morgenpost Online (www.morgenpost.de), erläutert dann abschließend die Social-Media-Strategie von Morgenpost Online: Das Internetportal der Berliner Morgenpost ist seit Anfang 2009 bei Twitter präsent und nutzt den Microblogging-Dienst für neue Formen der Berichterstattung, für den Austausch mit den Nutzern – aber nicht nur. Dirk Nolde erklärt in seinem Vortrag, wie die Redaktion mit Twitter umgeht, warum es wichtig ist, offen zu kommunizieren, auf welche Weise sich mit Twitter Angebote wie etwa die Website einer großen Regionalzeitung verbessern lassen, wie Nachrichten von Twitter in die Redaktion kommen und wie man mit Twitter aus ganz normalen Menschen Reporter macht. Eine Podiumsdiskussion sowie ein „Get-together“ runden diesen interessanten Abend ab. Aufgrund der limitierten Teilnahmemöglichkeit bitte ich Sie, sich für diese Veranstaltung bis zum 02.04.2010 verbindlich anzumelden. Die Teilnahmegebühr beträgt € 35,00. Für IVD Mitglieder ist die Veranstaltung kostenfrei.

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