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Tag der offenen Tür im „Bau“-Ministerium am 20. und 21. August

Das Ministerium BMVBS präsentiert sich zum Anfassen. Am 20. und 21. August hat das Verkehrs- und Bauministerium für Besucher geöffnet. Die Ankündigung verspricht einen Test von Elektroautos und -fahrrädern sowie von Flug- und Schiffssimulatoren. Es fehlt etwas der Bezug zur Immobilie. Die Niedrigenergiestandards, das Passaivhaus, der Energieausweis usw. scheinen den Verantwortlichen im Ministerium nicht spannend genug zu sein, wenn es darum geht, die Öffentlichkeit für die Aktivitäten des Ministeriums zu interessieren. Dabei tut Öffentlichkeitsarbeit für diese Themen wirklich Not.

Hier geht es zur Ankündigung des BMVBS:

http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/IR/tag-der-offenen-tuer-bmvbs-2011.html

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Wie finde ich den richtigen Mieter?

Der wirksamste Schutz vor Einmietbetrügern und Mietnomaden ist dem Immobilienverband IVD zufolge die Vermietung der Wohnung durch einen erfahrenen Spezialisten. Die vetragsrelevanten Erkundigungen, die Immobilienmakler und Hausverwalter des IVD vorab über Mietinteressenten einholen, können Vermieter am effektivsten vor Mietnomaden schützen. Dies ist auch eines der wesentlichen Ergebnisse eines am Montag, dem 7. Februar, vorgestellten Gutachtens über Mietnomaden, welches die Universität Bielefeld im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erstellt hat. Privaten Vermietern fehlt meist die nötige Erfahrung bei der Vermietung ihrer Wohnung. Professionelle Vermieter können bei der Auswahl und Überprüfung der Mietinteressenten helfen. „Ich darf sagen, dass ein Einmietbetrüger die Dienste eines Immobilienmaklers oder Hausverwalters einfach deshalb scheut, weil er weiß, dass dieser eine umfassende Überprüfung des Hintergrunds des Interessenten vornimmt. Einen besseren Selbstschutz als die Zusammenarbeit mit einem professionellen Vermieter kann ein Eigentümer demnach gar nicht bekommen“, sagt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbands IVD.

Schätzungen zufolge müssen Vermieter bundesweit jedes Jahr rund zwei Milliarden Euro an Mietausfällen verkraften. Zwar gelten Mietrückstände als Kündigungsgrund, aber in der Praxis kann es bis zu 18 Monate dauern bis der säumige Mieter die Wohnung tatsächlich verlassen hat. „Gerade für private Vermieter ist es daher umso wichtiger, aus der Menge der Interessenten den geeigneten Kandidaten herauszufiltern“, erklärt Kießling. „Viele verlassen sich dabei auf ihre Menschenkenntnis und darauf, dass der erste Eindruck bei der Besichtigung nicht trügt.“ Das sei nicht von vornherein falsch, aber keineswegs ausreichend. Denn bei der Mietersuche komme es vor allem auf harte Fakten an. Dabei sollten die wichtigsten Punkte in einem Anforderungsprofil zusammengetragen werden.

Drum prüfe, wer sich bindet

Für die Auswahl des richtigen Mieters gibt es zudem eine Vielzahl von Informationsmöglichkeiten, die systematisch genutzt werden sollten. Am Anfang stehen dabei die Besichtigung und das Interessentengespräch. Kießling rät die Gesprächsführung dabei möglichst offen zu gestalten. „Wenn ein Interessent frei über sich spricht, erzählt er in der Regel mehr, als wenn er auf gezielte Fragen antwortet.“ Ziel des Gespräches sei, herauszufinden, ob der Interessent in die Hausgemeinschaft passt und ob er die Anforderungen des Vermieters erfüllt. Vermieter müssten bei manchen Interessenten beispielsweise damit rechnen, dass sie bald wieder umziehen und die Wohnung somit nur für kurze Zeit vermietet sei. Zu den vergleichsweise mobilen Mietern gehören beispielsweise Studenten, aber auch Singles, die gerade ins Berufsleben einsteigen und demnächst andernorts ihre Karriere fortsetzen wollen. „Vermieter sollten sich während des Gespräches ruhig Notizen machen“, sagt Kießling. „Nur so können sie die Ergebnisse der einzelnen Gespräche zuverlässig miteinander vergleichen.“

Vermieter können die Interessenten überdies bitten, einen vorab vorbereiteten Selbstauskunftsbogen auszufüllen. Dieser sollte Angaben zu Namen und Geburtsdaten der zum Haushalt gehöhrenden Personen sowie Nationalität, Einkommen und Arbeitgeber des Interessenten und gegebenenfalls des Ehepartners enthalten. Wichtig für eventuelle Rückfragen sind auch der Name und die Anschrift des bisherigen Vermieters. „Mietinteressenten sind jedoch nicht verpflichtet, die Mieterselbstauskunft auszufüllen“, erklärt Kießling. Verweigere der Interessent die gewünschten Angaben, empfehle es sich, nach den Gründen zu fragen. „Hat der potenzielle Mieter offensichtlich etwas zu verbergen, kann das ein Grund sein, ihn bei der Vergabe der Wohnung nicht zu berücksichtigen.“

Welche Fragen sind erlaubt?

Selbstauskunft und Interessentengespräch dienen als Basis für den abzuschließenden Mietvertrag. Das Informationsbedürfnis des Vermieters sollte sich auf diesen Aspekt konzentrieren. „Intime Fragen wie beispielsweise zur Familienplanung sind nicht erlaubt“, sagt Kießling. Untersagt seien auch Fragen zur Religionszugehörigkeit und zur sexuellen Orientierung. „Wer solche Fragen stellt, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“, erklärt Kießling. Die als Antidiskriminierungsgesetz bekannte Regelung gelte zwar nur, wenn mehr als 50 Einheiten vermietet werden könnten. Doch werde in dem Gesetz ausdrücklich die Versorgung von Wohnraum als Anwendungsgebiet definiert. „Auch wenn man weniger als 50 Wohnungen vermietet, sollte man die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten, da die Gerichte in einschlägigen Verfahren im Sinne des Antidiskriminierungsgesetztes entscheiden“, sagt Kießling.

Aus diesem Grund sei es auch wichtig, die Mieterauswahl genau zu dokumentieren. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sehe eine Beweislastumkehr vor. „Der Vermieter muss beweisen, dass er sich nicht diskriminierend verhalten hat, wenn ein abgewiesener Mietinteressent die angebliche Benachteiligung mit Indizien belegt“, erklärt Kießling. „Für das Gericht muss beispielsweise erkennbar sein, dass ein Bewerber wegen seines geringeren Nettoeinkommens abgelehnt wurde und nicht wegen seiner Hautfarbe, sexuellen Orientierung oder Religion.“ Sonst drohten Schadensersatzforderungen.

IVD rät zu professioneller Hilfe

Es gibt viele Fallstricke bei der Vermietung. „Private Eigentümer ohne Erfahrungen bei der Mieterauswahl sollten sich daher immer an einen auf die Vermietung von Wohnungen spezialisierten Makler wenden“, rät Kießling. Gleiches gelte auch für Probleme, die im laufenden Mietverhältnis auftreten, wie zum Beispiel ausbleibende Zahlungen und ähnliches. „Professionelle Makler und Verwalter verfügen über einen reichen Erfahrungsschatz für solche Fälle“, sagt Kießling. „Bei Neuvermietungen sollten Vermieter den von Interessenten gemachten Angaben beispielsweise keineswegs blind vertrauen, sondern die Liquidität und Zahlungsmoral ihrer künftigen Mieter auch überprüfen.“ Die gängigste Methode seien dabei Anfragen bei SCHUFA oder Creditreform. „Makler und Verwalter mit IVD-Mitgliedschaft, haben hier den Vorteil, dass sie zum Einholen von Wirtschaftsauskünften auf verschiedene Kooperationspartner zurückgreifen können.“

Auskünfte bei Vorvermieter und Arbeitgeber einholen

Um sicher zu gehen, dass ein Interessent keine Mietschulden hat, können Vermieter auch eine vom Vorvermieter unterzeichnete „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ verlangen. Der bisherige Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.09.2009 (Az.: VIII ZR 238/08) entschieden. „Ebenfalls informativ und vergleichsweise unbürokratisch ist ein kurzer Anruf beim vorherigen Vermieter“, ergänzt Kießling. „Allerdings sollte man hier beachten, dass aufgrund von persönlichen Animositäten oder ähnlichem die Auskunft unter Umständen nicht immer ganz objektiv ausfällt.“ Vermieter könnten zudem beim Arbeitgeber des Mietinteressenten nachfragen, ob die Gehaltsangaben, die der potenzielle Mieter in der Selbstauskunft gemacht hat, der Wahrheit entsprechen. Nach einem Urteil des OLG Koblenz (Az.: U 28/08) ist ein Arbeitgeber verpflichtet, solche Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. „Tut er dies nicht, kann er später hierfür zur Verantwortung (Schadensersatz) gezogen werden.“ Allerdings kann der Arbeitgeber die Auskunft auch komplett verweigern.

Sicherheit für die Wohnungsübergabe

Hat sich der Vermieter für einen Interessenten entschieden und ist der Mietvertrag unterzeichnet, können Einzelheiten zur Wohnungsübergabe vereinbart werden. „Auch hier gibt es Möglichkeiten, die Zahlungsmoral des künftigen Mieters zu überprüfen“, sagt Kießling. „So kann beispielsweise die erste Mietzahlung für einen Zeitpunkt vor Wohnungsübergabe festgelegt werden. Kommt der Mieter dieser Forderung nicht nach, ist der Vermieter seinerseits nicht zur Übergabe der Wohnung verpflichtet.“ Außerdem empfiehlt der IVD, vom Mieter eine Kaution zu fordern. Üblich seien drei Monats-Kaltmieten, sagt Kießling. „Der Mieter ist berechtigt, diese in drei Teilen zu entrichten. Ein Vermieter sollte den Wohnungsschlüssel allerdings erst übergeben, wenn er die erste Rate erhalten hat.“ Dabei könne die erste Abschlagszahlung auch in bar erfolgen. Neben dem probaten Mittel der Barzahlung, bestehe zudem die Möglichkeit, die Mietkaution durch eine Bürgschaft oder Versicherung zu hinterlegen. Hierfür gebe es eigene Serviceunternehmen, wie zum Beispiel EuroKaution.

Was sollte bei der Wohnungsübergabe vorliegen:
– Die Selbstauskunft einschließlich
Angaben zu Vorvermieter und ggf. Arbeitgeber
– Gehaltsnachweise
– Mietschuldenfreiheitsbestätigung
– Wirtschaftsauskunft Creditreform oder SCHUFA
– Unterschriebener Mietvertrag
– Personaldokument
– Erste Mietzahlung
– Erste Rate der Kaution

10 Tipps für Vermieter und Verwalter – Handlungsoptionen nach der geltenden Rechtslage, erarbeitet von der Rechtsanwaltskanzlei bethgeundpartner | immobilienanwälte aus Hannover

1. Informationen über den Mieter einholen

Bereits vor Abschluss des Mietvertrages sollten Informationen über den zukünftigen Mieter eingeholt werden. In Betracht kommen Auskünfte aus der Schufa, oder mittels eines Fragebogens über persönliche Angaben des Mieters. Sehr sinnvoll sind auch Auskünfte durch den ehemaligen Vermieter. IVD Immobilienverwalter haben verschiedene Kooperationspartner zur Auswahl, die Wirtschafts-Auskünfte erteilen. Sie gehen mit diesen Auskünften verantwortungsvoll um und vermeiden Missbrauch bei der Einholung von Auskünften. Nach der Neuregelung der gesetzlichen Grundlagen können auch Mieter selbst eine Auskunft von der Schufa erlangen und diese ihrem Vermieter bzw. dem Verwalter vorlegen.

2. Fälligkeit der ersten Miete vor Übergabe der Wohnung

Die Fälligkeit der ersten Mietzahlung kann bereits für einen Zeitpunkt vor Übergabe der Wohnung vereinbart werden. Wird diese Miete nicht gezahlt, braucht der Vermieter die Wohnung nicht zu übergeben.

3. Rechtzeitig abmahnen

Bei verspäteten oder ausbleibenden Mietzahlungen sollte der Vermieter den Mieter nicht nur mahnen, sondern auch zeitnah abmahnen. Bereits bei der ersten verspäteten Zahlung kann eine Kündigung für den Fall angedroht werden, dass der Mieter künftig nicht pünktlich zahlt. Eine im Wiederholungsfall ausgesprochene Kündigung wird auch durch vollständige Nachzahlung der Mietrückstände nicht unwirksam.

4. Schneller und richtig kündigen

Die fristlose Kündigung kann bereits erfolgen, wenn der Mieter über längere Zeiträume in Verzug ist und die Beträge zwei Monatsmieten erreichen. Weitgehend unbekannt ist aber, dass eine Kündigung auch schon dann möglich ist, wenn der Mieter in zwei aufeinander folgenden Monaten mit einem Betrag von etwas mehr als einer Monatsmiete in Verzug ist. Das bedeutet: in diesem Fall muss der Vermieter nicht zwei Monate warten sondern nur bis zum Beginn des zweiten Monats. Hier können Vermieter und Verwalter also bereits erheblich Zeit sparen. Die fristlose Kündigung sollte immer auch mit einer ordentlichen Kündigung verbunden werden. Durch Zahlungsausgleich wird zwar die fristlose Kündigung unwirksam, nicht jedoch die ordentliche. Hier kommt es auf die präzise Formulierung der Kündigung an.

5. Gespräche und Vereinbarungen mit dem Mieter

Der Vermieter sollte bei Zahlungsverzug zunächst einmal immer das Gespräch mit dem Mieter suchen, um rechtzeitig Lösungsansätze zu finden und die Fronten nicht unnötig zu verhärten. Möglicherweise kann eine einvernehmliche Zahlungsvereinbarung getroffen werden. Die professionell-gewerblichen Vermieter haben mit der vorbeugenden Arbeit mit Mietern bei Zahlungsverzug sehr gute Erfahrungen gemacht und konnten die Zahlungsrückstände dadurch deutlich verringern. Auch den eigenen Anwalt sollte der Vermieter zunächst zum Gesprächskontakt mit dem Mieter und seinem Anwalt veranlassen. Eine vergleichsweise Regelung – auch noch im Gerichtsverfahren – ist immer schneller und häufig auch kostengünstiger als ein Räumungsprozess mit anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen.

6. Mietkaution gegen Mietnomaden

Gesetzlich geregelt ist, dass die Mietkaution durch den Mieter in drei Raten erbracht werden kann. Allerdings kann ein Vermieter die Übergabe der Kaution vorverlegen, wenn die gesamte Kaution durch eine Bürgschaft bezahlt wird. Statt einer Barkaution können Vermieter und Verwalter mit dem Mieter auch die moderne Form der Hinterlegung der Mietkaution durch eine Bürgschaft oder Versicherung vereinbaren. Dies hat für den Mieter den Vorteil, dass er keine Barmittel für die Kaution binden muss. Der Vermieter erhält sofort vor Übergabe der Wohnung die volle Kaution. Im IVD organisierte Verwalter haben die Möglichkeit, auf das Angebot eines Kooperationspartners wie der Eurokaution (ww.eurokaution.de) zurückzugreifen; hier erfolgt zusätzlich eine unabhängige Bonitätsprüfung der Mieter. Der Vermieter kann also doppelte Sicherheit und somit eine gute Vorbeugung gegen Mietnomaden erhalten.

7. Berliner Räumung

Muss eine Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, kann das Modell der sog. „Berliner Räumung“ gewählt werden. Hierbei wird der Vermieter als Eigentümer der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher in den Besitz eingewiesen und sorgt dann selbst für die Räumung der Wohnung. Auf diesem Weg können Kosten gespart und das Verfahren erheblich beschleunigt werden. Durch die Rechtsprechung ist dieser Weg der Räumung für zulässig erklärt worden.

8. Urkundenprozess

Macht der Mieter keine Mietminderung geltend, kann im Urkundenprozess eine schnelle Titulierung von Mietforderungen erwirkt werden, zumal der Mieter dann meistens nicht in das Nachverfahren übergeht.

9. Räumungsfrist nur bei Zahlung der laufenden Miete

Im Räumungsprozess sollte zur Vermeidung einer langen Räumungsfrist auf den Beschluss des OLG Stuttgart 13 U 89/06 vom 07. Juli 2006 hingewiesen werden. Danach ist die Gewährung einer Räumungsfrist unzumutbar, wenn die Zahlung der laufenden Miete für die Dauer der Räumungsfristen nicht gewährleistet ist.

10. Direkter Transfer der Miete an Vermieter bei Empfängern von staatlichen Leistungen

Bei der Verwendung von Leistungen des Sozialamtes für Unterkunft und Heizung durch den Leistungsberechtigten, kann vereinbart werden, dass die Miete direkt an den Vermieter gezahlt wird. Auch die Kaution kann vom Sozialamt übernommen werden. Dies sollte vor Abschluss des Mietvertrages angesprochen und vereinbart werden.

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Video: Standauftritt der BSI mit Politikern auf der EXPO REAL

Immobilienpolitik wurde auf der EXPO REAL 2010 auf dem Stand der Bundesvereinigung der Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) gemacht. Staatssekretär Jan Mücke, BMVBS, Minister Hermann, Bayern, Minister Pfister, Baden-Württemberg, Minister Voigtsberger, NRW, und Staatssekretär Schröder, M-V, waren Gast auf dem Stand der BSI. Immobilienpolitik meets BSI war das Motto des Standes.

Das Video finden Sie hier: http://www.immobilien-video-portal.de?spr=de&r=5&rfi=2&loc=veranstaltungen&kat=veranstaltungen&map=&l=Deutschland&bl=Bayern&lk=München&objNr=645&objK=Veranstaltungsvideo&objTyp=Veranstaltungsvideo&objOp=Veranstaltungsvideo&an=140&objD=1&usrD=1&rf=1&rf_bg=1&iz=1&vl=2&vls=0

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Heute startet die EXPO REAL in München

Am Montag, 04. Oktober 2010 startet Deutschlands größte Immobilienmesse, die EXPO REAL. Ich bin an allen drei Tagen auf der Messe und freue mich über viele Gespräche rund um den Immobilienmarkt, das Thema Akquisition von Aufträgen, Erfahrungen auf der Messe, Kontakte zu Existenzgründern, Gespräche mit Mitgliedern des Immobilienverbandes IVD, das Standprogramm des IVD und der BSI auf der Messe. Um 10.15 Uhr wird der Stand des IVD offiziell von IVD-Präsident Jens-Ulrich Kießling eröffnet. In einer ersten Diskussionsrunde am Stand des IVD geht es um die Erwartungen der Standpartner. Der IVD veröffentlicht heute seinen Preisspiegel Gewerbeimmobilien. Um 12.00 Uhr findet die Pressekonferenz statt. Am Nachmittag wird der Flowfact Award am Stand des IVD in Halle A1.130 verliehen.

Am Stand der BSI werden wir heute den Staatssekretär aus dem BMVBS, Jan Mücke treffen und mit ihm die aktuelle immobilienpolitische Entwicklung diskutieren. Darauf freue ich mich sehr. Der enge Draht, den wir vom Verband zur Politik halten, wird dadurch noch etwas besser.

IVD Mitglieder, den Präsidenten Jens-Ulrich Kießling, den Pressesprecher Jürgen Schick und weitere Präsidiums- und Vorstandsmitglieder treffen Sie am Stand des IVD in Halle A1.130 und am Stand der BSI in Halle B2.220.

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Politiker treffen auf der EXPO REAL – Der Stand der BSI (B2.220)

Halle B2, Stand 220 lautet auch in diesem Jahr die Adresse der BSI auf der Expo Real, die vom 4. bis 6. Oktober auf dem Messegelände in München stattfindet. Hier werden die Vertreter der sieben BSI-Verbände zusammen mit ihren Standpartnern zahlreiche Gäste aus der Bundes- und Landespolitik begrüßen.

Zur Standeröffnung am Montag um 13 Uhr hat der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Jan Mücke, seinen Besuch angekündigt. Ein Meinungsaustausch mit den Präsidenten der BSI-Mitgliedsverbände zu aktuellen immobilienpolitischen Themen bildet den Auftakt des BSI-Standprogrammes.

Direkt im Anschluss wird Sebastian Schröder, Staatssekretär im Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern erwartet. Am gleichen Tag um 18 Uhr begrüßt Jens-Ulrich Kießling, Vorsitzender der BSI und Präsident des Immobilienverbandes IVD, Harry K. Voigtsberger, den Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem BSI-Stand.

Am Dienstag findet um 14 Uhr der BSI-Pressetalk statt zum Thema „Ein Jahr schwarz-gelbe Bundesregierung: Eine immobilienwirtschaftliche Soll-/Haben-Bilanz des Koalitionsvertrages mit dem Sachstand von heute“. Im Anschluss um 15.30 Uhr erfolgt die Verleihung des DIA-Forschungspreises für die Immobilienwirtschaft durch Ernst Pfister,  den Wirtschaftsminister des Landes Baden-Württemberg. Um 16.30 Uhr besucht der hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Dieter Posch, den BSI-Stand.

Der dritte Messetag steht traditionell im Zeichen des immobilienwirtschaftlichen Nachwuchses. Auf dem BSI-Stand stehen an diesem Tag Experten der EBZ Business School, der BBA-Akademie der Immobilienwirtschaft sowie der DIA Deutschen Immobilien-Akademie allen angehenden Immobilienprofis für eine umfassende Studienberatung zur Verfügung. Für körperliches Kräftemessen sorgt Jan-Marco Montag, der als Nationalspieler und Olympia-Sieger 2008 nicht nur viel von Hockey versteht. Nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zum Immobilienkaufmann am EBZ in Bochum kennt er auch die vielfältigen Berufsperspektiven der Immobilienwirtschaft.

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Immobilienpolitik der Bundesregierung im Überblick

Im neuen „Immobilien Jahrbuch 2010“ skizziert Bundesbauminister Dr. Peter Ramsauer (CSU) die Herausforderungen für die Wohnungs- und Städtebaupolitik der schwarz-gelben Regierung: „Wir stehen vor der Aufgabe, für über 80 Millionen Menschen die Rahmenbedingungen für bedarfsgerechten und bezahlbaren Wohnraum, attraktive Städte und lebenswerte Städte sowie gut entwickelte ländliche Gebiete zu schaffen und zu erhalten.“ Zu den Eckpunkten der Politik zählen laut Ramsauer demnach: „Die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, die Stärkung des Wohneigentums, die soziale Sicherung des Wohnens, die Anpassung der Wohnbedingungen an die Bedürfnisse älterer Menschen und die flexible Gestaltung einer nachhaltigen Stadtentwicklung, die auch die Belange ländlicher Gebiete verstärkt berücksichtigt.“

Interessant an diesem Beitrag im „Immobilien Jahrbuch 2010“ ist, dass Bundesminister Dr. Ramsauer die Politik seines Ministeriums einmal vollständig umrissen hat. Für alle Marktteilnehmer der Immobilienbranche ist dies ein wichtiger Einblick in die Planung des Ministeriums und die anstehenden Projekte. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung sind verschiedene Elemente der Immobilienpolitik enthalten. Dr. Ramsauer ergänzt diese Rahmendaten in seinem Buch-Beitrag.

Robert Ummen / Sven Johns (Hrsg.), Immobilien Jahrbuch 2010 – Analysen, Trends, Perspektiven. IMMO I.deen GmbH, ISBN 978-3-00-030486-6, 288 Seiten, 29,80 Euro.

Das Immobilien Jahrbuch 2010 kann im IVD-Webshop unter http://www.ivd-webshop.net erworben werden.

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Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV – Weg frei

Das Bundeskabinett hat die neue ImmoWertV auf den Weg gebracht. Damit muss nur noch der Bundesrat dieser Verordnung zustimmen, bevor diese in Kraft tritt. In der Pressemitteilung des BMVBS (www.bmvbs.de) ist zu lesen:

Die Verordnung legt die Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken fest. Sie findet überall dort Anwendung, wo der Marktwert von Grundstücken oder Immobilien zu ermitteln ist. Anwender sind vor allem die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, Sachverständige für die Grundstückswertermittlung, Banken und Versicherungen. Die ImmoWertV löst die derzeit geltende Verordnung aus dem Jahr 1988 ab. Die Regeln zur Wertermittlung sollen der seitdem stark veränderten Situation auf dem Grundstücksmarkt angepasst werden. Der Beitritt der neuen Länder, der demografische Wandel sowie die Internationalisierung der Immobilienwirtschaft haben neue Rahmenbedingungen geschaffen. Auch neue Aufgabenbereiche wie der Stadtumbau und die Soziale Stadt mussten bei der Novellierung berücksichtigt werden. In der neuen ImmoWertV wurden nicht mehr relevante Regelungen im Sinne einer Entbürokratisierung gestrichen. Neu sind Regelungen zur Bewertung der künftigen Entwicklung eines Gebiets. Auch die Vorschriften über die erforderlichen Daten zur Wertermittlung wurden praxisgerecht umgestaltet. Unter dem Gesichtspunkt einer besseren internationalen Vergleichbarkeit wurden international gebräuchliche Begriffe eingeführt. Zudem werden künftig neue, für den Grundstücksverkehr wichtige Aspekte wie die energetischen Eigenschaften als Gebäudemerkmal erfasst. Die Novelle beruht auf den Empfehlungen eines ehrenamtlich tätigen Sachverständigengremiums zur Überprüfung des Wertermittlungsrechts.“

In  dem genannten Sachverständigengremium haben auch Vertreter des Immobilienverbandes IVD an der Ausarbeitung der ImmoWertV mitgewirkt.

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