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Kleine Einführung in die DIN EN 15733

Die DIN EN 15733 ist die Norm zur Regelung der Dienstleistungen von Immobilienmaklern.

Verbraucher haben mit der DIN EN 15733 einen wichtigen Leitfaden für die Zusammenarbeit mit Immobilienmaklern.

Vielleicht schauen Sie beim nächsten Mal, wenn Sie mit einem Immobilienmakler zusammenarbeiten danach, ob dieser nach der DIN-Norm zertifiziert ist?

 

Was genau ist die DIN EN 15733?

Seit etwas mehr als zwei Jahren gibt es die DIN 15733 für Immobilienmakler.

Diese Norm, die die Anforderungen an Immobilienmakler klar definiert und so Qualitätsmaßstäbe setzt, setzt sich Schritt-für-Schritt auch im Bewusstsein der Verbraucher durch.

Europaweite Gültigkeit

Mit der DIN EN 15733 wurde eine europaweit gültige Vorgaben gestaltet. Sie gilt in gleichem Wortlaut in 31 europäischen Ländern.

Die Norm hat deshalb sowohl im grenzüberschreitenden Immobilienverkehr als auch in der Zusammenarbeit mit einem Immobilienmakler im eigenen Land gleichermaßen Gültigkeit.

Was ist der wesentliche Inhalt der Norm?

Die fachliche Mindestqualifikation für einen Immobilienmakler, der nach der Norm in Deutschland arbeiten und sich danach zertifizieren lassen will, ist festgeschrieben.

Die Qualifikation, die ein Makler erfüllen muss, entspricht der Ausbildung zum Immobilienfachwirt mit 480 Stunden Ausbildung in Präsenzunterricht und weiterer Ausbildung und Nacharbeit im Selbststudium.

Deutsche Immobilienmakler, die sich nach der Norm zertifizieren lassen wollen, müssen bestimmte Verhaltensregeln und einen Moralkodex einhalten.

Außerdem muss eine ausreichende Versicherung bestehen und ein unternehmensinternes Beschwerdemanagement existieren.

Ganz wichtig: Informationspflichten

Nach der DIN EN 15733 muss ein Immobilienmakler seinem Kunden bestimmte Informationen unaufgefordert zukommen lassen.

So muss der Makler vom Verkäufer Nachweise über dessen Eigentumsrecht und die Bebauungssituation auf einem Grundstück sowie zu etwaigen Einschränkungen bei der Nutzung des Grundstücks einholen und den Käufer gegebenenfalls über bekannte Objektmängel informieren.

All diese Informationen müssen dem Kaufkunden des Immobilienmaklers zugänglich gemacht werden.

Auf der anderen Seite muss der Immobilienmakler alle relevanten Informationen an seinen Verkäuferkunden weitergeben.

Das gilt zum Beispiel für die maßgeblichen Informationen zur Zahlungsfähigkeit des Käufers. Hier darf der Makler keine Informationen zurückhalten.

Ehrenkodex

Immobilienmakler, die nach der DIN EN 15733 arbeiten, verpflichten sich, die Interessen der Auftraggeber zu schützen und zu berücksichtigen und jede Diskriminierung zu vermeiden.

Bei der Zusammenstellung der Informationen, die für einen Vertragsabschluss wichtig seien, müssten die zertifizierten Makler präzise auf Details achten.

Nach dem Moralkodex dürfen sie zudem keine irreführenden oder realitätsfernen Versprechungen machen.

Außerdem verpflichtet sich ein zertifizierter Makler sämtliche Mitarbeiter über den Moralkodex zu informieren und sie seinerseits dazu zu verpflichten, dessen Regeln in der beruflichen Praxis einzuhalten.

Die DIN EN 15733 ist freiwillig

Eine ganz wichtige Regel von DIN Normen ist, dass die Anwendung der Norm freiwillig ist.

Für Kunden eines Immobilienmaklers bedeutet dies, dass es sich lohnt danach zu fragen, ob der Immobilienmakler nach der Norm arbeitet.

Dies sollte dann auch in dem schriftlichen Maklervertrag vereinbart werden. Es besteht keinerlei gesetzliche Verpflichtung, den Vorgaben aus der Norm nachzukommen.

Beispiel Qualifikation

Wer einen Lehrgang wie z.B. das Kontaktstudium Immobilienwirtschaft an einer Akademie wie der Deutschen Immobilien Akademie oder den Lehrgang zum Immobilienfachwirt absolviert hat, der hat als Immobilienmakler ein fundiertes fachliches Wissen.

Die Anforderungen der DIN-Norm an das Fachwissen eines Immobilienmaklers sind damit erfüllt.

Immobilienmakler haben dann Kenntnisse über die jeweiligen Märkte und das Immobilienmarketing, Vermessungs- und Bewertungsverfahren sowie über die finanziellen Aspekte von Immobilientransaktionen erreicht.

Zertifizierung als Ausweis und Kontrollinstrument

Die Zertifizierung nach der DIN EN 15733 ist der Beleg dafür, dass der Immobilienmakler die Vorschriften aus der DIN EN 15733 erfüllt und in seiner Arbeit mit seinen Kunden auch wirklich anwendet.

Kunden haben zugleich die Gewissheit, dass die in der DIN-Norm festgelegten Informationspflichten von dem Immobilienmakler auch wirklich eingehalten werden.

Die vom Immobilienmakler verwendeten Maklerverträge werden darauf überprüft, ob diese den Anforderungen der DIN EN 15733 entsprechen.

Der Abschluss und die weitere Unterhaltung der erforderlichen Vermögensschadenversicherung werden ebenfalls kontrolliert.

Zertifizierungsstelle und laufende Überwachung

Die Zertifizierung von Immobilienmaklern nach der DIN EN 15733 erfolgt derzeit allein durch die DIA Consulting AG in Freiburg.

Die Zertifizierung ist auf drei Jahre zeitlich befristet und verlangt somit die regelmäßige Weiterbildung und die Überprüfung durch die Zertifizierungsstelle. Nach drei Jahren erfolgt die Rezertifizierung durch die Zertifizierungsstelle.

Diese laufende Kontrolle bedeutet für den Kunden des zertifizierten Maklers, dass das Maklerbüro in seiner Arbeit und bei der Einhaltung der DIN-Norm ständig überwacht wird.

Zusammenarbeit von Zertifizierungs- und Ombudsstelle Immobilien

Wenn Beschwerden gegen das Maklerbüro vorliegen, dann kann die Zertifizierungsstelle die Rezertifizierung ablehnen und die Ausstellung des Zertifikats verweigern.

Deshalb arbeitet die Zertifizierungsstelle eng mit dem Ombudsmann Immobilien zusammen.

Verbraucher achten auf die Ziffern „15733“

Für Verbraucher und Kunden von Immobilienmaklern wird es also in Zukunft immer öfter darum gehen auf die Ziffern „15733“ und eine Zertifizierung des Maklerbüros nach der DIN EN 15733 zu achten.

Einen besseren Schutz der eigenen Interessen in der Zusammenarbeit mit einem Immobilienmakler gibt es derzeit in Deutschland nicht.

 

Dieser Beitrag ist auch im Newsletter von http://www.gevestor-immobilien.de erschienen. Schauen Sie gern einmal rein in den Newsletter von Sven Johns

http://www.gevestor-immobilien.de/kolumne/zahl-der-woche-15733-11815.html

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Tipp – unbedingt prüfen: Zertifizierung für Immobilienmakler

Die Zertifizierung von Immobilienmaklern ist ein wichtiges Qualitätssiegel gegenüber Verbrauchern. Die DIAZert ist die erste und bislang einzige akkreditierte Institution in Deutschland, die Immobilienmakler nach der Norm DIN EN 15733 zertifizieren kann. Die Zertifizierung nach der DIN-Norm stellt hohe Anforderungen an die Makler. Neben einer fachlichen Mindestqualifikation werden auch eine regelmäßige Weiterbildung und die Überprüfung durch die Zertifizierungsstelle verlangt.

Die nächsten Prüfungen zur Zertifizierung nach DIN EN 15733 führt DIAZert im Herbst 2011 durch. Die DIN EN 15733 ist ein wichtiges Zeichen für die Qualität der Maklerleistung. Aus Sicht des Kunden bedeutet die Zertifizierung überdies ein höheres Maß an Sicherheit. Der Kunde weiß, welche Informationspflichten der Makler hat. Zudem kann er sich darauf verlassen, dass die in der Norm festgelegten Verhaltensregeln auch eingehalten werden. 

Zur Prüfung zugelassen werden Makler, die einen entsprechenden Bildungsabschluss – beispielsweise Immobilienfachwirt (IHK) – vorweisen können. Zusätzlich müssen sie in den vergangenen vier Jahren mindestens drei Jahre lang eine immobilienbezogene Tätigkeit ausgeübt haben. Hiervon müssen mindestens zwei Jahre auf die Immobilienvermittlung entfallen. Wenn ein Makler eine Ausbildung aus immobiliennahen Bereichen wie Architektur-, Bau-, Vermessungs- oder Liegenschaftswesen vorweisen kann, wird der praktischen Tätigkeit ein Jahr gutgeschrieben. Gleiches gilt beispielsweise für Ausbildungen in der Kredit- und Versicherungswirtschaft oder sonstigen kaufmännischen Ausbildungen, die einen Bezug zur Immobilie aufweisen. Personen ohne immobilienspezifische Aus- oder Weiterbildung können ihre fachliche Qualifikation in einem individuellen Zulassungsverfahren nachweisen. Die Mindestzeiten für die praktische Maklertätigkeit gelten auch für sie. Sind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, müssen weder Kurse noch Lehrgänge besucht werden, um die Prüfung anzutreten.

Die Prüfung umfasst einen schriftlichen Teil mit zu bearbeitenden Aufgaben. Zusätzlich müsse eine Fallstudie gelöst werden. Die Prüfung und das entsprechende Zertifikat unterscheiden sich je nach Spezialisierung des Maklers auf Wohn-, Gewerbe- und Anlageimmobilienvermittlung. Die Zertifizierung sei zeitlich auf drei Jahre befristet und nicht unternehmens-, sondern personengebunden.

Zum Hintergrund des Programms: Das Ansehen des Maklers in der Öffentlichkeit wird durch die Zertifizierung sicher steigen. Immerhin ist die Basis der Zertifizierung eine DIN, die unabhängig erstellt ist und eine neutrale Grundlage für die Arbeit des Immobilienmaklers und das Verhältnis zum Kunden darstellt.

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Anforderungen an die Qualifikation von Immobilienmaklern – Europäischer Kongress der CEPI

Am 19. November 2010 veranstalten die CEPI und CEI einen Kongress in Wien, der sich mit den Qualifikationsanforderungen an Immobilienmakler befasst. Die Maßstäbe für die Qualifikation sind einerseits in der DIN 15733 geregelt andererseits umfassen die Regeln EUREDUC einen Kanon von Anforderungen für immobilienwirtschaftliche Studiengänge. Die Vereinheitlichung der Regeln wird auch von der EU angestrebt, nachdem die EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsregeln unter einer Evaluation durch die EU-Kommission steht. Die beiden Berufsverbände CEPI und CEI arbeiten an einer Vereinheitlichung der Standards im Interesse aller Immobilienmakler in Europa.

Der folgende Newsletter der CEI lädt zu der Veranstaltung ein:

 

CEPI and CEI are hosting a European Congress on Friday 19th of November 2011 in Vienna about matters regarding the education and the process of long life learning for real estate agents and managers.

Manuel Negrao, President of CEI, will open the congress together with Timo Multanen, President of CEPI. Negrao: „One of the most important characteristics real estate agents and real estate managers need today is a high education and a good standard of qualification. After the publication of the European Standard EN. 15733 the qualification of real estate professionals is the next big matter to discus in Europe.“The program of this European Congress in Vienna is focused on basic education for real estate practitioners as well as on the process of long life learning. Prof. Margret Funk, Member of the Board of CEI, will focus in her speech on the qualification level that has been determined in the EN 15733. The levels of 120 ECTS that are written in the EN 15733 are a huge challenge for all practitioners. CEI and CEPI have founded a working group to clarify the requirements for the qualification for real estate practitioners in Europe.

All real estate agents and real estate managers from the members associations in CEI are invited to attend the European Congress in Vienna.

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Standards für Immobilienmakler – Internationale Conference der CEI

Nach der Veröffentlichung der Europanorm für Makler-Dienstleistungen in allen 31 Mitgliedsländern des europäischen Normungsinstituts gibt es in den Ländern unterschiedliche Erfahrungen mit der Norm und den Standards. In Deutschland ist die DIN 15733 die Referenznorm für die Makler-Dienstleistungen. Die ersten Zertifizierungsprüfungen auf Basis dieser Norm haben stattgefunden. In anderen europäischen Ländern ist dies auch der Fall. Der europäische Maklerverband CEI hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Erfahrungsaustausch der europäischen Länder zu der Norm zu fördern. Deshalb findet am 22. Oktober 2010 die Internationale Konferenz „Implementation of the European Standard EN 15733“ in Sofia statt.

Das vollständige Konferenzprogramm im Überblick:

 

INTERNATIONAL CONFERENCE AND ROUND TABLE

22nd of October 2010, Sheraton Hotel Balkan Sofia, Royal Hall

The National Real Estate Association (NREA) and the European Confederation of Real Estate Agents (C.E.I.) have the pleasure to invite you to aConference andRound table:

“Implementation of the European Standard EN15733 Services of real estate agents – Requirements for the provision of services of real estate agents and Regulation of the Real Estate Agents profession“

10.00 a.m. Official opening

– Lachezar Iskrov, President of NREA

– Rosen Plevneliev, Minister of Regional Development and PublicWorks

– Manuel Negrao, President of C.E.I.

– Welcoming speeches from the official guests

10:30 First session

The Adoption of the European Standard for the Services of Real Estate Agents EN15733 in the European Countries

„The cooperation between Professional organization and Local Authorities in

the development of modern urban environment and culture“

Petar Dikov, Chief Architect of Sofia

„European Standard for real estate agents – relvance for real estate agents and the Associations in Europe“

Manuel Negrao, President of CEI

„The content of the EN15733“

Sven Johns, Member of the Board of CEI, CEO Immobilienverband IVD, Germany

„EN15733 and Consumer Protection requirements“

Pavel Karlev President, Federation of Consumers in Bulgaria

„The implementation of EN15733 in Bulgaria“

Andre Groot, CEI, VBO, The Netherlands

„The process of certification to the EN15733“

Iren Dabizheva CEO, Bulgarian Institute for Standardization BIS

„The Process of training and education of real estate agents in Bulgaria with reference to the requirements oft he EN 15733“

Prof. Georgi Andonv

Second Session 14:00

Regulation of the Real EstateAgent s business – Examples from different countries

„Experience and outlook of NREA regarding the regulation of the Real Estate Agent s dealing in Bulgaria“

Lachezar Iskrov,President,NREA

Vladimir Lafchiev, Chairman of the NREAworking group on regulation of the Agent s profession

„The Law on the Real EstateAgent s profession in Portugal“

Manuel Negrao, President of CEI

„Concept and principles concerning a Law on the Realtor‘s activity in Russia“

Alexander Romanenko, FIABCI President 2011 – 2012

„Norms on the Real Estate Agent‘s profession in Austria“

Margret Funk, Member of CEI Board, Austria

„The Process of regulation of the Real Estate Agent‘ s profession in Slovakia“

Adriana Litomerická,Vice-President of C.E.I., Foreign Affairs,NARKS

„Regulation – the future oft he real estate industry“

Kirkor Ajderhanyan, President of the International Committee of FNAIM

„The European Standard EN15733 and the discussions on a Real Estate Agent‘s Law in Romania“

Christian Popescu, CEI Board Member, Romania

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Makler-Alleinauftrag – Empfehlungen des Immobilienverbandes IVD

Wer als Eigentümer eine Immobilie verkaufen will, steht regelmäßig vor der Frage, ob er einen oder mehrere Immobilienmakler mit dem Verkauf beauftragen soll. Die Rolle eines zentralen Immobilienmaklers als Ansprechpartner für den Eigentümer und für alle Kaufinteressenten ist das Leitbild des Makleralleinauftrages. Die neue DIN-Norm für Maklerdienstleistungen spricht eine Empfehlung für den Abschluss eines Makleralleinauftrages aus (DIN EN 15733). Die folgenden Bestandteile sollte ein Makleralleinauftrag in dem Fall haben:

Schriftform
Der Immobilienverband IVD empfiehlt jedem Verkäufer einer Immobilie den Abschluss eines schriftlichen Verkaufsauftrages mit dem beauftragten Immobilienmakler. Damit später alle Absprachen zwischen Eigentümer und Kunde belegt und im Zweifel auch bewiesen werden können, sollte jeder Verkäufer auf einen schriftlichen Vertrag bestehen. In dem schriftlichen Vertrag werden die Daten des Eigentümers, des Immobilienmaklers und vor allem des Immobilienobjekts ausführlich festgehalten.

Zentraler Ansprechpartner
Für den Auftraggeber hat der Makleralleinauftrag eine Reihe von Vorteilen. Der wichtigste Grund, der für einen Makleralleinauftrag spricht, ist, dass der Verkauf der Immobilie über einen zentralen Ansprechpartner gesteuert wird. Durch einen Alleinauftrag ist sichergestellt, dass nicht das gleiche Objekt mehrfach und womöglich von unterschiedlichen Maklern und dem Verkäufer selbst zu unterschiedlichen Preisen angeboten wird. Das geschieht in der Regel dann, wenn – wie es bei einfachen Makleraufträgen häufig geschieht – verschiedene Makler parallel beauftragt werden. Parallelangebote machen auf Kaufinteressenten meist einen ungünstigen Eindruck. Zudem besteht die Gefahr, dass der Käufer oder Mieter am Ende mehrmals die volle Provision zahlen muss. Zudem verpflichtet der Makleralleinauftrag den alleinbeauftragten Makler zu vermehrten Dienstleistungen.

Unteraufträge an Kollegen
Vielfach spielt die Vorstellung des Verkäufers oder Vermieters eine wichtige Rolle, wonach mehrere Makler doch einen vielfach schnelleren Erfolg bringen müssten. Deshalb sollte in dem Makleralleinauftrag ausdrücklich geregelt sein, ob der Immobilienmakler das Objekt gemeinschaftlich mit anderen Kollegen bearbeiten und Unteraufträge an diese Kollegen erteilen darf.

Höhe der Provision
Die Höhe der Provision, die der Eigentümer an den Immobilienmakler bei erfolgreicher Durchführung des Auftrages bezahlt, sollte in jedem Fall in dem Vertrag fixiert werden. Das Maklerrecht nimmt auf die sogenannte ortsübliche Provision bezug, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung der Provisionshöhe festgelegt ist. Besser ist es, dass Eigentümer und Makler den Prozent-Satz der Maklerprovision vereinbaren.

Zeitpunkt der Zahlung der Provision
In dem Makleralleinauftrag sollte festgelegt werden, wann die Provision zur Zahlung fällig ist. Eine Rechnungslegung durch den Immobilienmakler ist ohnehin unabdingbar. Üblich ist es, dass die Rechnungslegung mit dem Abschluss des Vertrages über die vermittelte Immobilie, also z.B. dem notariell beurkundeten Kaufvertrag, erfolgt. Nach Rechnungslegung sollte ein Zahlungsziel von zum Beispiel zwei Wochen vereinbart werden.

Interessenten des Eigentümers
Der Makleralleinauftrag kann in zwei Varianten abgeschlossen werden: In der einen Variante hat der Eigentümer das Recht, die Immobilie an eigene Interessenten, zum Beispiel aus der Familie zu verkaufen oder zu vermieten, ohne dass dann eine Provision an den Immobilienmakler bezahlt werden muss. In der anderen Variante verpflichtet sich der Eigentümer, alle Interessenten, die sich direkt an ihn wenden auch tatsächlich an den Immobilienmakler weiter zu leiten (sogenannte qualifizierter Alleinauftrag mit einer Verweisungsklausel an den Immobilienmakler). Die letztere Variante wird ein Eigentümer immer dann wählen, wenn er alle Kauf- oder Mietinteressenten einer Vorprüfung durch den Immobilienmakler unterziehen und sichergehen will, dass diese Prüfung stattgefunden hat.

Aufwandsentschädigung
In der Regel enthält ein Makleralleinauftrag eine Aufwandsentschädigungsvereinbarung für den Fall, dass der Verkauf oder die Vermietung nicht erfolgreich verläuft. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach dem Preis der Immobilie, der Dauer der Bemühungen des Immobilienmaklers, den Marketingausgaben, die der Makler hatte, zum Beispiel für Anzeigen, Verkaufsschilder, Prospekte, Luftbild, Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Höhe des Kaufpreises
In dem Makleralleinauftrag sollte die Höhe des Preises der Immobilie festgeschrieben werden, mit der der Immobilienmakler den Verkaufsprozess startet. Es sollte zugleich festgehalten werden, ob dieser Preis fix ist oder ob der Immobilienmakler einen Spielraum bei den Verhandlungen hat. Es kann auch ein Zeitraum fixiert werden, nach dem die Höhe des ersten Angebotspreises zwischen Eigentümer und Immobilienmakler neu festgelegt wird.

Dauer des Alleinauftrages
Es ist üblich, eine Laufzeit von sechs Monaten für einen Makleralleinauftrag zu vereinbaren. Der Vertrag endet automatisch mit der erfolgreichen Vermittlung der Immobilie durch den Immobilienmakler oder dem tatsächlich erfolgten Verkauf. Sollte die erste Laufzeit nicht ausreichen, kann in den Vertrag eine Klausel für eine automatische Verlängerung des Vertrages um weitere drei Monate aufgenommen werden. Danach beträgt die automatische Verlängerung häufig nur noch einen Monat.

Wichtig: Nachwirken des Vertrages
Ein ausgelaufener oder gekündigter Maklervertrag wirkt nach. Das heißt: Entschließt sich ein Kunde, der über den Makler auf die Immobilie aufmerksam wurde, einige Wochen nach dem Auslaufen der Vereinbarung, das Objekt doch zu erwerben, hat der Makler ein Anrecht auf die festgelegte Provision. Die Gerichte  vertreten die Ansicht, dass sich Verkäufer und Käufer ohne Zutun des Maklers nicht kennen gelernt hätten und nicht ins Geschäft gekommen wären. Für diese Nachwirkungszeit gibt es keine Richtlinie. Sie wird je nach Einzelfall von den Gerichten individuell festgesetzt und kann ein halbes Jahr und länger betragen.

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Zertifizierung für Immobilienmakler – Pressemitteilung des IVD und DIA

Unterstützt von Verbraucherschutzverbänden und dem IVD Bundesverband hat die DIA Consulting AG ein Zertifizierungsprogramm für Immobilienmakler ins Leben gerufen. Die DIA ist dabei die erste akkreditierte Zertifizierungsstelle in Deutschland, die Immobilienmakler gemäß der seit April geltenden DIN EN 15733 zertifiziert. „Die EU-Norm definiert unter anderem die fachliche Mindestqualifikation und die erforderlichen Verhaltensregeln für Immobilienmakler“, sagt Sven Johns. Er ist Bundesgeschäftsführer beim IVD. Die nächsten Prüfungen nach DIN EN 15733 führt die DIA am 9. Juni im Rahmen des Deutschen Immobilientages des IVD in Mainz durch. „Wir gehen davon aus, dass sich in den kommenden beiden Jahren eine größere Anzahl an Immobilienmaklern zertifizieren lassen wird“, so Johns.

Der Immobilienverband IVD unterstütze die Zertifizierung von Immobilienmaklern auf Basis der neuen DIN nachhaltig. „Bei der DIN 15733 geht es um den Immobilienmakler als Person und die inhaltliche Qualität seiner Dienstleistung. Das unterscheidet diese Zertifizierung von der ISO 9001“, sagt Johns. Bei der Zertifizierung nach ISO 9001 stünden die Prozessabläufe im Unternehmen im Vordergrund. Bei der DIN sind es das Verhältnis zum Kunden, die Informationspflichten und der zugrundeliegende Vertrag.

Zur Prüfung zugelassen werden Makler, die einen entsprechenden Bildungsabschluss – beispielsweise Immobilienfachwirt (IHK) – vorweisen können. Zusätzlich müssen sie in den vergangenen vier Jahren mindestens drei Jahre lang eine immobilienbezogene Tätigkeit ausgeübt haben. Hiervon müssen mindestens zwei Jahre auf die Immobilienvermittlung entfallen. Wenn ein Makler eine Ausbildung aus immobiliennahen Bereich wie Architektur-, Bau-, Vermessungs- oder Liegenschaftswesen vorweisen kann, wird der praktischen Tätigkeit ein Jahr gutgeschrieben. Gleiches gilt beispielsweise für Ausbildungen in der Kredit- und Versicherungswirtschaft oder sonstigen kaufmännischen Ausbildungen, die einen Bezug zur Immobilien aufweisen. Personen ohne immobilienspezifische Aus- oder Weiterbildung können ihre fachliche Qualifikation in einem individuellen Zulassungsverfahren nachweisen. Die Mindestzeiten für die praktische Maklertätigkeit gelten auch für sie. Sind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, müssen weder Kurse noch Lehrgänge besucht werden, um die Prüfung anzutreten.
„Die Prüfung umfasst einen schriftlichen Teil mit zu bearbeitenden Aufgaben“, sagt Alexander Achten, Leiter der Zertifizierungsstelle bei der DIA. Zusätzlich müsse eine Fallstudie gelöst werden. „Die Prüfung und das entsprechende Zertifikat unterscheiden sich je nach Spezialisierung des Maklers auf Wohn-, Gewerbe- und Anlageimmobilienvermittlung“, so Achten. Die Zertifizierung sei zeitlich auf drei Jahre befristet und nicht unternehmens-, sondern personengebunden. „Wir verfolgen den Ansatz des lebenslangen Lernens des Einzelnen“, begründet Achten.
Zum Hintergrund des Programms sagt Achten: „Das Image des Maklers in der Öffentlichkeit wird durch die Zertifizierung sicher steigen. Immerhin ist die Basis der Zertifizierung eine DIN, die unabhängig erstellt ist und eine neutrale Grundlage für die Arbeit des Immobilienmaklers und das Verhältnis zum Kunden darstellt.“ Eine Zertifizierung könne neben der Mitgliedschaft im Berufsverband IVD als weiteres Qualitätssiegel ein Baustein für eine bessere Reputation sein und zusätzlich dem Verbraucherschutz dienen – denn für den Verbraucher biete die Zertifizierung Informationen über die Professionalität des Maklers. „Von dem resultierenden Vertrauensaufbau profitiert wiederum die Immobilienwirtschaft insgesamt“, sagt Achten.

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Zertifizierung für Immobilienmakler – nächste Prüfung am 09. Juni 2010 in Mainz

Die DIN EN 15733 ist die neue Norm für die Dienstleistungen von Immobilienmaklern. Die DIA Consulting AG hat ein Zertifizierungsprogramm auf Basis dieser Norm erstellt. Diese Zertifizierung ist offiziell akkreditiert und ist – soweit ersichtlich – die erste Zertifizierung für Immobilienmakler auf Grundlage der neuen Norm.

Die Zertifizierung wird durch eine schriftliche Prüfung eingeleitet. Diese Prüfung findet am 09. Juni 2010 im Rahmen des Begleitprogramms des Deutschen Immobilientages in Mainz statt.

Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Theoretische Berufsbildung – Eine berufliche Weiterbildung bei der Deutschen Immobilien Akademie an der Universität Freiburg GmbH als Immobilienwirt/in (DIA) oder geprüfte/r Immobilienfachwirt/in (IHK) erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen. Eine vergleichbare inhaltliche Prüfungsleistung kann als Zulassungsvoraussetzung anerkannt werden. Die inhaltliche Vergleichbarkeit der Prüfungsleistung muss vom Kandidaten nachgewiesen werden. Es besteht die Möglichkeit, Kenntnisse mit Hilfe eines Eingangstests entsprechend der schriftlichen und mündlichen Prüfung der DIA zum/zur Immobilienwirt/in zu überprüfen – bei erfolgreicher Absolvierung erfolgt die Zulassung zur Zertifizierung (Autodidaktenregelung).
  2. Praktische Tätigkeit – Eine mindestens dreijährige immobilienbezogene praktische Tätigkeit, davon zwei Jahre in der Immobilienvermittlung, innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen. Von der Ausbildungszeit einer abgeschlossenen immobilienbezogene Berufsausbildung in einem der folgenden Ausbildungsbereiche wird ein Jahr auf die praktische immobilienbezogene Tätigkeit angerechnet:
  • Architektur-, Bau-, Vermessungs- und Liegenschaftswesen
  • Immobilienwirtschaft
  • Kredit- und Versicherungswirtschaft
  • mit Immobilien befasste kaufmännische Ausbildungen

Bewerbungen für die Zertifizierung richten Sie an die DIA Consulting AG, Eisenbahnstraße 56, 79098 Freiburg, Telefon: 0761 / 211 069-0, Telefax: 0761 / 211 069-33, Internet: http://www.dia-consulting.de.

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