Das ist kein Bestellerprinzip – der neue Gesetzentwurf zur Maklerprovision

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Das wird kein Bestellerprinzip im neuen Maklerrecht!!

Das Motto: „Wer bestellt, der bezahlt“ scheint auslegungsfähig zu sein. Juristen halten diesen Satz zwar für eindeutig, dennoch hat die Bundesregierung etwas anderes vor.

Wer hat sich eigentlich den Begriff Bestellerprinzip ausgedacht, wenn es um die Neuregelung der Maklerprovision im Wohnungsvermittlungsgesetz geht?

Das Mietrechtsnovellierungsgesetz liegt im Entwurf aus dem Bundesjustizministerium vor. Darin geht es um die Mietpreisbremse und die Maklerprovision.

Was steht im Gesetzentwurf zur Maklerprovision?

1. In § 2 WoVermG soll nun stehen, dass der Makler vom Mieter/Wohnungssuchenden KEIN Entgelt mehr verlangen darf. Vorher stand dort, dass der Makler vom Wohnungssuchenden ein Entgelt verlangen darf, das nicht zwei Monatsmieten übersteigt.

2. Ausnahme: Der Makler darf vom Mieter/Wohnungssuchenden ein Entgelt verlangen, wenn

  • – der Mieter dem Makler „in Textform einen Suchauftrag“ erteilt

UND

  • – „der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen dieses Suchauftrags vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).“

3. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

4. Eine abweichende Vereinbarung ist insbesondere dann unwirksam, wenn „durch sie der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen.“

5. Der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand aus § 8 WoVermG an die neuen Regelungen angepasst.

Im neuen WoVermG soll stehen, dass der Makler ausschließlich wegen eines schriftlichen Suchauftrags vom Vermieter den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten. Zeitlich müsste also der Suchauftrag VOR dem Auftrag des Vermieters zur Vermietung der Wohnung liegen.

Bedingtes Bestellerprinzip mit zeitlicher Komponente

Ganz raffiniert führt der Gesetzgeber also ein „bedingtes Bestellerprinzip mit zeitlicher Komponente“ ein.

4 Kommentare

Eingeordnet unter Immobilienrecht, Maklerrecht

4 Antworten zu “Das ist kein Bestellerprinzip – der neue Gesetzentwurf zur Maklerprovision

  1. Christian

    Gilt dies nur beim Mieten einer Wohnung oder auch beim Kauf? Ab wann gilt dies?

  2. endlich ein Beitrag, in dem das unselige Wort „Bestellerprinzip“ auf dem Prüfstand steht und nicht brav weitergeflötet wird. Es ist keins. Keine Firma kann auf Kundenwunsch etwas anfertigen und bei Nichtgefallen darauf verzichten, es zum gleichen Preis anderen Kunden anzubieten, sondern wegzuschmeißen. Auch keine Maklerfirma kann daher in Zukunft für Mieter suchen, wenn die „gefundenen“ Immobilien nicht auch anderen Kunden provisionspflichtig angeboten werden können. Meiner Meinung ist das ganz einfach ein Gesetzentwurf, der Eigentümer weiter übermäßig belastet. Der Gesetzgeber spannt bereits einen großen Schutzschild über Mieter. Es gibt viele Einzeleigentümer, die sich eine Immobilie zur Altersabsicherung gekauft haben. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Schönheitsreparaturen vom Mieter weitgehend auf den Vermieter übertragen. Nun kommen weitere Belastungen auf die Eigentümer hinzu. Meiner Meinung wird hier eine ganz bestimmte, gutverdienende Klientel gezielt gefördert, eine Verdrängung bestimmter Schichten aus angesagten Citylagen wird dadurch nicht verhindert. Mieter wählen anders als Eigentümer, daher will die SPD eine höhere Eigentumsquote behindern.

  3. Claus Bahr

    Nun wird der ivd Flagge zeigen müssen. Weiterhin mit Käufer-/Mieterprovision oder (Innen-)Provision vom Eigentümer? Ich bin gespannt darauf, wie man sich entscheiden wird oder ob man nach dem Beckenbauer-Prinzip verfahren wird: “ Schau mer mal“ – „Dann sehn wirs ja!“

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