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BGH-Urteil: Zahlung der Mietkaution auf insolvenzfestes Konto

Mieter einer Wohnung dürfen laut einer Entscheidung des BGH die Zahlung ihrer Mietkaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen.

 Im Mietvertrag der beklagten Mieter fand sich zur Kautionsregelung folgender Passus: „Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 Euro auf ein Mietkautionskonto – Übergabe an den Vermieter beim Einzug (…). Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in 3 Monatsraten zu bezahlen (…).“

 Trotz mehrfacher Aufforderung verweigerten die Mieter die Bezahlung der Kaution und forderten den Vermieter im Gegenzug auf, ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto zu benennen und nachzuweisen. Die klagenden Vermieter indes vertraten die Auffassung, dass ein Mietkautionskonto nicht vorab mitgeteilt werden müsse und kündigten das Mietverhältnis fristlos wegen fehlender Kautionsleistung. 

 Die Karlsruher Richter gaben den Mietern Recht mit der Begründung, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt, um es vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Es bestehe kein Grund, den vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren. Somit haben die Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution ihre Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt und die darauf gestützte Kündigung ist unwirksam.

 Der Vorsitzende des IVD Mitte, Alexander Alter, hält das Urteil für ausgewogen. Denn ein spezielles Mietkautionskonto weist die Besonderheit auf, dass keine Vertragspartei, also weder Mieter noch Vermieter, ohne die Zustimmung des jeweils anderen auf die Summe zugreifen kann. Ein weiteres, nicht ganz unerhebliches Argument, sieht Alter auch in dem Umstand, dass die Zinskonditionen eines Mietkautionskontos i.d.R. im Vergleich zum Girokonto oder eines Sparbuches immer über den marktüblichen Zinssätzen liegen und somit dem Vermieter bei etwaigen Wohnungsmängeln ein höherer Geldbetrag zur Verfügung steht.

 (BGH-Urteil vom 13.10.2010, AZ: VIII ZR 98/10)

Quelle: IVD Mitte

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