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Die häufigsten Fehler der Immobilienunternehmen im Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht bleibt ein Buch mit Sieben Siegeln. Fehler führen schnell zu Abmahnungen. Betroffen sind häufig auch Immobilienmakler mit einem falschen Impressum. Im folgenden Interview gibt IVD-Wettbewerbsrechtsexperte Rudolf Koch einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die zu beachten sind.
 Frage: Herr Koch, eine neue Verordnung für Informationspflichten sorgt für viel Wirbel unter Immobilienunternehmen. Worum geht es ?
 
Rudolf Koch: Die neue Verordnung über die Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) setzt eine Vorgabe der EU-Kommission in deutsches Recht um. Darin sind zusätzliche Informationspflichten geregelt, die Immobilienmakler, Verwalter und Sachverständige ihren Kunden geben müssen. Viele dieser Angaben kennen die Immobilienmakler bereits aus dem Telemediengesetz für die Homepage. Jetzt kommen einige neue Angaben hinzu.
 
Frage: Welche neuen Angaben sind das?
 
Rudolf Koch: Ganz neu ist, dass Immobilienmakler verpflichtet sind, ihre Kunden über eine bestehende Vermögensschadenversicherung aufzuklären. Wichtig ist, dass die Immobilienmakler diese Angabe von sich aus machen müssen und nicht erst auf Nachfrage des Kunden. Zusätzlich müssen Immobilienunternehmen in Zukunft auf Nachfrage des Kunden angeben, ob sie sich bestimmten Verhaltensregeln unterworfen haben. Als Mitglied im Berufsverband IVD wäre das z.B. die Angabe zu den Standes- und den Wettbewerbsregeln sowie Angaben zu dem Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann Immobilien.
 
Frage: Wo und wie müssen diese Angaben gemacht werden?
 
Rudolf Koch: Diese Angaben muss das Unternehmen dem Kunden zugänglich machen. Das kann durch einen Aushang im Büro geschehen oder durch Zusendung mit Angeboten oder nach dem ersten Kontakt. Ich rate dringend dazu, die Angaben nach der DL-InfoV nicht in das Impressum im Internet aufzunehmen. Hier drohen weitere Abmahnungen, wenn die Angaben im Impressum dann doch nicht ganz vollständig sind.
 
Frage: Sie bearbeiten jährlich über tausend Abmahnungen im Immobilienbereich. Was sind die wichtigsten Fehler, die gemacht werden?
 
Rudolf Koch: Wir haben gerade im IVD eine Stichprobe von Impressumsangaben im Internet gemacht. Ich bin erschüttert, wie viele Impressen falsch sind. Mehr als 2/3 aller Impressen waren falsch. Es beginnt bei der falschen Firmenbezeichnung, fehlenden Angaben zum Handelsregister, fehlenden Angaben zur rechtlichen Vertretung eines Unternehmens. Die Aufsichtsbehörde wird vielfach nicht genannt.
 
Mich erreichen jetzt im Rahmen der IVD-Hotline für Wettbewerbsrecht viele Anfragen zur DL-InfoV. Viele Unternehmen wollen jetzt ihr Impressum um Angaben zur Versicherung usw. ergänzen. Ich rate allen davon ab, dies zu tun. Generell sollten die erforderlichen Angaben – so wie sie die Verordnung enthält – zusammengefasst werden und da diese Informationspflichten nicht nur für den Geschäftsverkehr im Internet gelten, sondern ganz allgemein, rate ich zu einer separaten Informationsmöglichkeit mit allen nach DL-InfoV Angaben. Diese können leicht verschickt werden oder in den Geschäftsräumen – wie die Preisübersicht – ausgehängt werden. 
Mein Rat geht klar zum Aushang und Versenden. Auch gibt es inzwischen – so z.B. von der Bundesrechtsanwaltskammer für die Anwaltschaft – schwerwiegende Bedenken gegen diese Regelung. Also: Die Angaben zur DL-InfoV gehören in den Aushang im Büro und können verschickt werden, aber Sie gehören nicht ins Impressum.
 
Frage: Vor 10 und 15 Jahren waren die häufigsten Gründe für eine Abmahnung von Immobilienmaklern die falschen Abkürzungen „Wfl.Nfl.“, „qm“ oder die fehlende oder unzureichende Angabe der Nebenkosten bei der Vermietungsanzeige einer Wohnung. Das hat sich demnach geändert. 
 
Rudolf Koch: Das ist richtig. Diese Positionen haben deutlich abgenommen. Das liegt auch daran, dass viele Serienabmahner, die ja nach wie vor ein großes Problem darstellen, im Internet die Webseiten und die Immobilienportale auf so genannte Fehler durchsuchen und dann abmahnen. Die Spezialisierung dieser Serienabmahner wechselt. Spitzenreiter sind Impressums- und Urheberrechtsverstöße, gefolgt von fehlerhaften allgemeinen Geschäftsbedingungen, fehlerhaften Preisangaben, verschiedenen Irreführungstatbeaständen und Verstöße gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz. Interessanterweise spielt die Telefonwerbung – trotz erheblicher Bedenken im letzten Jahr – überhaupt keine Rolle.  
 
Frage: Was raten Sie den Immobilienunternehmen?
 
Rudolf Koch: Wir haben im IVD z. B. eine Checkliste für das richtige Impressum erstellt. Jedes Mitgliedsunternehmen sollte sich die Mühe machen, diese Checkliste einmal abzugleichen. Für die neuen Angaben zu DL-InfoV bereiten wir gerade einen Muster-Aushang für Immobilienmakler vor, der dann genutzt werden kann. Schließlich legen wir im IVD gerade die Broschüre „Wettbewerbsrecht“ neu auf. Darin sind die Übersichten „Richtig – Falsch in der Immobilienwerbung“  in der aktualisierten Fassung. Diese Übersichten gehören an jeden Arbeitsplatz in einem Makler- und Verwalterbüro.
 
Vielen Dank für das Gespräch.
 
Rudolf Koch ist seit Mitte der 70er Jahre Immobilienmakler in Gelsenkirchen. Er ist Vizepräsident des Immobilienverbandes IVD und betreut die Hotline Wettbewerbsrecht und Immobilienwerbung im IVD. Er ist Autor des Buches „Immobilienwerbung – Sicher vor Abmahnungen, das im August 2010 in 10. Auflage im Grabener-Verlag erschienen ist. Koch ist ferner Autor der Broschüre „Wettbewerbsrecht und Immobilienwerbung“, die beim IVD im Webshop unter http:www.ivd-webshop.net bestellt werden kann.
Das Interview wurde von Rechtsanwalt Sven Johns, Bundesgeschäftsführer des Immobilienverbandes IVD aufgezeichnet.

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